Abbrennen von Osterfeuern - Vorgaben und Anmeldung

Während in den Familien die ersten Ostereier ausgeblasen und bunt bemalt das Fest ankündigen, sammeln anderenorts eifrige Helfer Feuerholz für das traditionelle Osterfeuer. Zweige und kräftige Holzscheite sind dabei der Grundstock – Abfälle und brennbarer Müll gehört auf keinen Fall ins Osterfeuer.

Im Hinblick auf die bevorstehenden Osterfeiertage weist die Gemeindeverwaltung Schermbeck darauf hin, dass das Abbrennen von Osterfeuern nur dann zulässig ist, wenn es sich um Brauchtumsfeuer handelt. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 7. April 2004 sind Brauchtumsfeuer Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch das Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein, das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Pflanzenschnittverbrennungen durch Privatleute sind nicht erlaubt und werden nicht als Brauchtumsfeuer anerkannt. Soweit derartige Feuer bekannt werden, wird gegen die Veranstalter ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dem Verursacher drohen neben der teuren Entsorgung der Brandrückstände Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Der Fachbereich Bürgerangelegenheiten der Gemeinde Schermbeck wird Kontrollen durchführen.

Vorgaben

Osterfeuer dürfen ausschließlich am Karsamstag, 26. März, am Ostersonntag, 27. März oder am Ostermontag, 28. März abgebrannt werden und müssen beim Bürgeramt der Gemeinde Schermbeck bis spätestens zum 14. März, 16 Uhr schriftlich mit einem Antragsformular angemeldet werden.
Antragsformalare sind im Eingangsbereich (Zentrale) des Rathauses sowie beim Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Zimmer 124, im Rathaus erhältlich. Darüber hinaus sind die Unterlagen auch auf schermbeck.de verfügbar.

Zudem sind Osterfeuer erst kurzfristig vor dem Abbrennen aufzuschichten, da frühzeitig aufgeschichtete Osterfeuer häufig von Tieren als Brutquartier oder Unterschlupf genutzt werden.

Die mit dem Abbrennen der Osterfeuer verbundenen Rauchbelästigungen, der Funkenflug sowie wechselnde Windrichtungen erfordern allseits ausreichende Abstände zu Wohnbebauungen, Wäldern und Verkehrsflächen. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Autor:

Lokalkompass Dorsten aus Dorsten

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