Falsch eingesetzte Ein-Euro-Jobber müssen wie Arbeitnehmer bezahlt werden
„Das Urteil birgt Sprengkraft: Ein-Euro-Jobber, die nicht für "im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" (§ 16d SGB II) eingesetzt werden, sondern reguläre Arbeitnehmer ersetzen, müssen auch wie diese bezahlt werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Urt. vom 13.04.2011 - B 4 AS 98/10 R). JobCenter setzte den Arbeitslosen als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim ein Der Kläger erhält seit dem Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des...