Fehlurteil nach Jahren widerlegt
Manchmal müssten die Geschichtsbücher umgeschrieben werden . . .

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Am 07.11.2011 verurteilte das Amtsgericht Iserlohn den Verfasser dieses Artikels zu einer Geldstrafe in Höhe von 500,00 €. Die damals vorsitzende Richterin (auf Probe) Angela Coenen hatte für Recht erkannt:

"Der Angeklagte hat sich der falschen Verdächtigung in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit übler Nachrede schuldig gemacht.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils 15,00 Euro (insgesamt 825,00 €) verurteilt."

Angewandte Vorschriften:
§§ 164, 187, 194 III 1, 52, 53 StGB.
Urteil 17 Cs-500 Js 219/10-174/11

Fehlerhafte Anklagen, Geständnis ignoriert

Allen Fehlurteilen ist wohl eines gemein: Schlechtleistung der zuständigen Staatsanwaltschaften.

Am 1. Verhandlungstag am 17.10.2011 trug Oberamtsanwältin Dräger als Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklage in Gegenwart von 36 Prozessbeobachtern vor.

Am 2. Verhandlungstag am 07.11.2011 nahmen fast 40 Prozessbeobachter an der Verhandlung teil. Alle Proßessbeobachter konnten hören, dass der damalige Leiter der Widerspruchstelle eingestehen musste, dass der Vorwurf der Vermögensschädigung zu Recht erhoben worden war. Der Auftritt des stellvertretenden Geschäftsführers, der wochenlang Zeit hatte sich an nichts zu erinnern, wurde allgemein als "peinlich" empfunden.
 Trotzdem forderte Staatsanwalt Bußmann als Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils 15,00 Euro (insgesamt 825,00 €). 

Zuvor hatte Staatsanwalt Klaus Knierim meine Strafanzeige gegen ARGE-Mitarbeiter Az. 500 Js 177/10 wegen "unterlassener Hilfeleistung" eingestellt.
Er begründete seine Entscheidung damals;
"Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Bescheide der ARGE Märkischer Kreis auf Richtigkeit zu überprüfen."

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Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. In der Berufungsrechtfertigung vom 05.01.2012 fordert Staatsanwalt Klaus Knierim eine höhere Strafe. Dabei war das zunächst festgesetzte Strafmass von seinem eigenen Abgesandten, dem in der zweiten Verhandlung am 11.11.2011 anwesenden Staatsanwalt Bußmann nach Anhörung der Zeugen gefordert worden . . .
Die Höhe der Geldstrafe hätte eine Vorstrafe zur Folge gehabt.
Staatsanwalt Klaus Knierim schrieb:
"Die von dem Amtsgericht verhängten Einzelstrafen von 50 Tagessätzen und 30 Tagessätzen und die daraus gebildete Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen sind angesichts des von dem Angeklagten zu Unrecht erhobenen erheblichen Vorwurfs des Betruges gegen Mitarbeiter des Job-Centers des Märkischen Kreises nicht schuld- und tatangemessen.
In der Berufungsverhandlung wird deshalb beantragt werden, den Angeklagten zu einer höheren, angemessenen Gesamtgeldstrafe, wie im Strafbefehl beantragt, zu verurteilen."

Die Fakten wurden seinerzeit bestmöglich dokumentiert.
Klage: Beispiel 030

Wenn die Staatsanwaltschaft Behauptungen der Jobcenter ungeprüft übernehmen sind Fehlurteile vorprogrammiert. Und auch die Unschuldsvermutung wird für Leistungsbezieher regelmäßig ausgesetzt.

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Die Vorgänge waren nicht unbemerkt geblieben.

In einem Forenbeitrag vom 18.10.2011 schrieb "WarmWasserWelle" Die Verhandlung führte zu keinem Abschluß, denn es müssen 2 weitere Zeugen gehört werden
"In diesem Zusammenhang war die Aussage des Zeugen 2 (Mitarbeiter JC) interessant, der im Verfahren zugeben mußte, daß das JC Handeln bereits zum Tatzeitpunkt rechtsfehlerhaft war (wie spätere Rechtssprechung des BSG das dann verdeutlichte). Ein Herausredeversuch mit fehlender Vertretungsvollmacht wurde nicht sonderlich weiter beachtet. Es wurde weiterhin in meinen Augen von der Richterin übersehen (falsch wahrgenommen), daß die Beschuldigung des Angeklagten keine eigene Rechte-Verletzung anprangerte, sondern die noch immer andauernde Rechteverletzung eines Dritten."

08.11.2011
Geldstrafe für Schatzmeister von „aufRecht'
"Die Arge wiederum wollte die Strafanzeigen nicht auf sich sitzen lassen und bemühte ihrerseits die Strafverfolgungsbehörden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte in der gestrigen Verhandlung deutlich gemacht, dass auf die Anzeigen Wockelmanns seinerzeit keinesfalls einfach der Deckel draufgelegt worden sei, vielmehr habe es ernsthafte staatsanwaltliche Ermittlungen gegeben, die in den Anzeigen gemachten Vorwürfe hätten sich aber nicht erhärtet"

Am 09.11.2011 veröffentlichte Karl-Ludwig Ostermann seinen Beitrag als Prozessbeobachter
Ein Blick in den Abgrund von Armut und Willkür
"Interessant auch, daß bei der Zeugenvernehmung eines leitenden Mitarbeiters der Arge MK nebenbei die Bemerkung fiel, daß Strafanzeigen gegen "renitente Kunden" dort häufig vorkommen. Offensichtlich ist das eine völlig neue Qualität, Menschen gefügig zu machen, die an allen Orten geprüft und gegebenenfalls politisch angegangen werden muß."

Ein weiterer Beitrag von Harald Thomé folgte am 17.11.2011: Gerichtsverfahren gegen Iserlohner Erwerbslosenaktivist .
"Ihm wurde falsche Verdächtigung in zwei Fällen und üble Nachrede gegenüber Mitarbeitern des Jobcenters Märkischer Kreis durch zwei von ihm gestellte Strafanzeigen vorgeworfen.
Der ursprüngliche Strafbefehl forderte noch 100 Tagessätze à 20,00 €, (also auch Vorstrafe) W’s RA Schulte-Bräucker aus Iserlohn hat gegen das Urteil sofort Berufung eingelegt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Iserlohn vertreten W. und sein Verteidiger die Auffassung, dass sich der Erwerbslosenaktivist durch seine Anzeigen keinesfalls strafbar gemacht hat."

11.03.2012 Stefan Drees,  IKZ
VERFAHREN EINGESTELLT - Wockelmann bleibt ohne Verurteilung
"Geldstrafe für Schatzmeister von "aufRecht’“, lautete eine Schlagzeile vom November vergangenen Jahres. Und in der Tat hatte das Amtsgericht Iserlohn damals Ulrich Wockelmann wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen in Höhe von 15 Euro verurteilt. Einige Monate später und nach einem Berufungsverfahren vor der 8. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen stellt sich die Situation für Ulrich Wockelmann allerdings deutlich entspannter dar. Dort nämlich wurde das Verfahren nach Paragraf 153a Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt - gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500 Euro. Somit bleibt Wockelmann ohne Verurteilung."

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Verdächtigungen waren fundiert

Mit Urteil S 40 (28, 23) AS 70/09 vom 31.03.2014 bestätigte das Sozialgericht Dortmund unter Vorsitz von Richter Dr. Becker, die Rechtsauffassung des Klägers:

 "Der Bescheid vom 17.07.2008, geändert durch die Bescheide vom 02.02.2009 und vom 24.02.2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2009 wird im Hinblick auf den Bescheid vom 19.12.2005 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 19.12.2005 zurückzunehmen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über einen Anspruch der Klägerin auf den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 21.07.2005 - 21.11.2005 zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. "

"Aufgrund des allgemein anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Versicherte verlangen so gestellt zu werden, wie es bei fehlerfreier Beratung der Fall gewesen wäre."

Allerdings hatte das Gericht erkannt, dass die konkrete Vermögensschädigung nicht nur bei den ursprünglich geforderten 198,98 € Mietanteil lagen, sondern auch Regelleistungen rechtswidrig vorenthalten worden waren.
Am 09.02.2015 endlich wurde ein Zahlungseingang in Höhe von 1551,82 € verbucht.

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nur olle Kamellen?

In dem vorgenannten Verfahren hatte der Beklagtenvertreter Herr U.P. die Abweisung der Klage beantragt.

Aber trotz der richterlichen Rüge unterlassener Informationspflichten, setzt das Jobcenter Märkischer Kreis das Unterlassen von Rechtsberatung und weitergehende Falschberatung fort.

Mit der Nachzahlung der Sozialleistungen war eine Schadensersatzleistung gem. § 44 SGB I entstanden, die ohne eigenen Antrag von Amtswegen hätte geleistet werden müssen. Das Jobcenter Märkischer Kreis vergisst die Zahlen regelmäßig.

Inzwischen wurden allein sechs Zinsklagen beim Sozialgericht Dortmund erforderlich. (S 87 AS 3425/20, S 87 AS 1233/21, S 87 AS 1588/21, LSG NRW, Az.: L 12 AS 1872/21, 25.05.2022,
 S 37 AS 3530/22, S 53 AS 583/23)

Das Landessozialgericht hatte den Zinsabspruch bestätigt und den ablehnenden Bescheid des Sozialgerichts aufgehoben.

Das LSG Rheinland-Pfalz, 22.03.2010, Az. L 2 R 69/10  hatte geurteilt:
"Die Verzinsung muss der zuständige Sozialleistungsträger von Amts wegen prüfen. Es ist seitens des Leistungsberechtigten daher kein gesonderter Antrag zu stellen, damit der Verzinsungsanspruch berechnet und ausbezahlt wird."

Und die Bundesagentur für Arbeit bestätigt zur Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I :
"Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen."
    
Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigert weiterhin wohl Hunderten von Klägern die Schadensersatzleistungen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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