Falsch eingesetzte Ein-Euro-Jobber müssen wie Arbeitnehmer bezahlt werden

„Das Urteil birgt Sprengkraft: Ein-Euro-Jobber, die nicht für "im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" (§ 16d SGB II) eingesetzt werden, sondern reguläre Arbeitnehmer ersetzen, müssen auch wie diese bezahlt werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Urt. vom 13.04.2011 - B 4 AS 98/10 R).

JobCenter setzte den Arbeitslosen als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim ein

Der Kläger erhält seit dem Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 24.03.2005 verpflichtete das beklagte JobCenter Mannheim den Kläger, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim auszuüben; die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug das JobCenter dem Kläger am 06.04.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zugleich beim SG einstweiligen Rechtsschutz. Während des laufenden Eilverfahrens arbeitete der Kläger ab dem 25.04.2005 als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Das JobCenter nahm im Verlauf des Eilverfahrens den Bescheid vom 24.03.2005 zurück. Am 18.05.2005 stellte der Kläger die Arbeit ein.“
http://blog.beck.de/2011/04/19/falsch-eingesetzte-ein-euro-jobber-muessen-wie-arbeitnehmer-bezahlt-werden

Arbeitsgelegenheiten müssen im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich sein und dürfen keine Arbeitsplätze verdrängen, d.h. sie müssen wettbewerbsneutral sein.

Dazu verpflichten sich die Träger rechtsverbindlich:

Erklärung des Trägers der Maßnahme
10.1 Mir/Uns ist insbesondere bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben nicht nur zur Erstattung von Leistungen sondern auch zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren (Subventionsbetrug) führen können.
http://forum.derwesten.de/viewforum.php?f=156

Wie definiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) das Ziel der Arbeitsgelegenheiten (AGHs, 1-Euro-Job)?:

"Was ist das Ziel von Maßnahmen bei einem Träger im Einzelfall?

Das Ziel von Maßnahmen bei einem Träger im Einzelfall ist es, dem Arbeitnehmer - entsprechend seines individuellen Förderbedarfs - kurzfristig gezielte berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und zu bescheinigen, um eine zeitnahe Eingliederung in den ersten Arbeitmarkt realisieren zu können.
Dieses Ziel kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch eine der Agentur für Arbeit / dem Träger der Grundsicherung zeitnah zur Verfügung stehende Gruppenmaßnahme abgedeckt werden. Der Förderbedarf muss daher über eine individuell auf den Arbeitnehmer abgestimmte Maßnahme gedeckt werden."
http://www.beispielklagen.de/IFG006/Hinweise_fuer_Massnahmetraeger.pdf

Es ist denkbar, dass mit der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Volltext eine Klagewelle gegen rechtswidrige Ein-Euro-Jobs losgetreten wird.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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