Sicher im Internet zum Thema E-Commerce und Online Apotheke

Foto © Jürgen Thoms
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Auf der BAGSO Fachtagung am 16. Oktober 2013 im Universitätsclub Bonn e.V. zum Thema

„Internet ohne (Alters-) Grenzen“

gehörten auch die Themen „E-Commerce und Online Apotheke und die Möglichkeiten der Prävention“ zu einem der vier Workshops.

Kriminaloberkommissar Lutz Hohaus vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, der gemeinsam mit Kriminaloberkommissar Peter Vahrenhorst informierte, fasst hier noch einmal einige Punkte für die Leser auf Lokalkompass zusammen.

E-Commerce
Die Nutzung der Angebote des E-Commerce ist mit einer Reihe spezifischer Risiken verbunden, die aus den (Hard- und Software-) Komponenten sowie aus der Konstellation des Internet selbst erwachsen.
Fragen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Abwicklung von Geschäftsvorgängen im Internet (insbesondere beim Zahlungsverkehr) sowie teilweise unklare Rechtslagen stehen dabei im besonderen Interesse vieler Anwender.
Nicht zu unterschätzen sind auch Gefahren, die aus unzureichender Kenntnis über den sachgemäßen Umgang mit den notwendigen Computerprogrammen sowie aus einem fehlenden persönlichen Problembewusstsein resultieren.

Im Zusammenhang mit E-Commerce treten immer wieder eine ganze Reihe spezifischer Delikte auf
● Betrugsdelikte, vor allem auch im Rahmen des Bezahlvorgangs
● Verstöße gegen das Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht
● Fälschungsdelikte
● Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (Verkauf gefälschter Medikamente)
● Verbreitung von Pornografie sowie sonstiger in diesem Zusammenhang hierzulande verbotener Dienstleistungen und Waren
● Hehlerei (etwa Angebote von gestohlenen Gütern oder Raubkopien von Software über Online-Auktionen)
● Verstöße gegen das Datenschutzgesetz

Infos zur Online-Apotheke
Es wird empfohlen, Medikamente nicht auf Seiten zu kaufen, die verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept verkaufen oder Arzneimittel anbieten, die in Deutschland nicht zugelassen sind.
Nicht jede in Deutschland ansässige Apotheke darf Arzneimittel versenden. Vielmehr muss der Apotheker über eine zusätzliche Erlaubnis verfügen, die nur unter bestimmten Bedingungen erteilt wird. Der zugelassene Apotheker muss dafür einen Antrag stellen und schriftlich zusichern, dass sein Unternehmen im Falle der Erlaubniserteilung folgenden Anforderungen gerecht wird:
● Der Versandhandel wird aus einer öffentlichen Apotheke neben dem dort üblichen Apothekenbetrieb organisiert.
● Durch ein Qualitätssicherungssystem wird gewährleistet, dass Medikamente während des Verpackungs- und Versandprozesses nicht zu schaden kommen.
● Es muss außerdem gesichert sein, dass Arzneimittelsendungen nur an vom Besteller ausdrücklich benannte Personen ausgehändigt werden.
● Der Patient wird darauf hingewiesen, dass er bei Komplikationen mit dem zu behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen muss.
● Die Beratung muss durch geschultes pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen.
● Wichtig ist es zu prüfen, ob auf der Seite eine Telefonnummer angegeben ist, die gewählt werden kann, um eine Bestellung aufzugeben
● Dabei sollte immer auf die Angabe der Telefongebühren geachtet werden
● Vorsicht vor Seiten, auf denen kein gelernter Apotheker Fragen beantworten kann
● Seriöse Anbieter geben diese in der Regel unter der angegebenen Nummer an.

Außerdem muss der Apotheker die folgenden Voraussetzungen erfüllen
● Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung sollte das bestellte Arzneimittel versandt werden. Wenn das Arzneimittel so schnell nicht zur Verfügung steht, muss der Besteller hierüber informiert werden. Natürlich kann mit dem Besteller immer eine andere Absprache getroffen werden.
● Alle bestellten Arzneimittel müssen geliefert werden, wenn sie in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind.
● Der Kunde muss über neu bekannt gewordene Risiken von Arzneimitteln informiert werden, daher muss ein geeignetes System zur Kundeninformation und eventuellen Rückmeldungen geschaffen werden.
● Es muss dem Kunden stets möglich sein, den Stand der Arzneimittelsendung abzurufen. Der Apotheker muss daher ein System zur Sendungsverfolgung einrichten.
● Der Apotheker muss zudem eine Transportversicherung abschließen und, falls die Ware den Empfänger nicht erreicht, eine kostenlose Zweitzustellung veranlassen.
3 § 11 a ApoG

Vorsicht ist geboten wenn
● Angebote auf der Website „Mengenrabatt“, „Probepackungen“ oder „neue Heilmittel“ enthalten. Das können Tricks sein, Kunden zum Kauf zu bewegen.
● Vorsicht ist geboten, wenn es auf der Website „Onlineberatungen“ gibt, die die ärztliche Verordnung ersetzen sollen oder persönliche Gesundheitsberatung erteilen.
● Nichtlizenzierte Websites bieten häufig diese Leistungen an, um den Anschein von Seriosität und Rechtmäßigkeit zu erwecken.
● Hände weg von Arzneimitteln, die ohne Originalschachtel daherkommen. Wenn Packung oder Tabletten ungewöhnlich aussehen oder riechen, dürfen die Medikamente nicht mehr eingenommen werden.

Zum Thema Sicherheit im Internet
» Möglichkeiten der Prävention - Das Recht am eigenen Bild

29.10.2013 08:57:31

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Kriminaloberkommissar Lutz Hohaus vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Autor:

Jürgen Thoms aus Unna

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