Kreis Wesel nimmt Anträge von Hochwasser-Geschädigten bis zum 15. Juli entgegen

Wie bereits berichtet, stellt Nordrhein-Westfalen Soforthilfen für die Unwetter-Opfer der vergangenen Starkregenereignisse unter anderem im Kreis Wesel bereit. Damit soll den betroffenen Menschen schnell und unbürokratisch geholfen werden. Laut Beschluss des Landeskabinetts übernehmen die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der Mittel.

Anträge hierfür können ab sofort und bis Freitag, 15. Juli, beim Kreis Wesel eingereicht werden. Laut dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW steht Soforthilfe ausschließlich für Geschädigte in folgenden Kommunen aus dem Kreis Wesel zur Verfügung: Hamminkeln, Hünxe, Schermbeck, Sonsbeck, Wesel und Xanten.

Anspruch auf Soforthilfe hat, wem in diesen Kommunen im Zeitraum vom 31. Mai 2016 bis zum 8. Juni 2016 Schäden durch die Starkregenereignisse entstanden sind. Die Gewährung der Soforthilfen wird im Kreis Wesel auf diese Kommunen begrenzt, da nach Angaben des Landes nur dort Kriterien festgestellt wurden, die außerhalb der erwartbaren Belastungen durch Sommergewitter lagen. Zugrunde gelegt wurden die Kriterien Niederschlagsmenge, Einsatzhäufigkeit und Überflutung aus Flussläufen.

Ausreichend für die Gewährung der Soforthilfen ist die Versicherung der Begünstigten, dass Schäden in Höhe von mindestens 5.000 EUR bei Privathaushalten oder von mindestens 10.000 EUR bei Kleingewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben entstanden sind, eine Versicherung des Schadensfalles nicht möglich war und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.

Die Höhe der Soforthilfe für Privathaushalte beläuft sich je nach Haushaltsgröße als Festbetrag auf 1.000 bis 2.500 Euro (Ein- bis Zwei-Personen- Haushalt: 1.000 EUR; je weitere Person: 500 Euro; maximal: 2.500 Euro). Dabei werden nur Personen berücksichtigt, die am Ort des Schadensereignisses mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Soforthilfe für Kleingewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe beträgt als Festbetrag 5.000 Euro.

Die Soforthilfen des Landes sind zurückzuzahlen, wenn die Schäden zu einem späteren Zeitpunkt durch Versicherungsleistungen abgedeckt werden. Auf die Gewährung von Soforthilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Die Anträge sind unterschrieben an Kreis Wesel – Der Landrat, Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel oder per Email an soforthilfe@kreis-wesel.de zu richten. Außerdem können ausgefüllte Anträge in Papierform in den Rathäusern der kreisangehörigen Kommunen abgegeben werden. Fragen zu den Anträgen beantwortet das Service-Center des Kreises Wesel unter 0281 / 207 – 0.

Die Antragsformulare und die Soforthilferichtlinie sind auch am Info-Schalter der Kreisverwaltung Wesel in Papierform erhältlich und unter https://www.kreis-wesel.de/de/themen/soforthilfe/.

Autor:

Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel

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