Gerichtsurteile zu Krematoriumsplänen liegen vor

Vor einem Jahr ging es in Xanten richtig zur Sache. Hier ein Bild, mit dem sich eine Bürgerbewegung gegen den Bau eines Krematoriums in Birten zur Wehr setzte. | Foto: Feldmann
  • Vor einem Jahr ging es in Xanten richtig zur Sache. Hier ein Bild, mit dem sich eine Bürgerbewegung gegen den Bau eines Krematoriums in Birten zur Wehr setzte.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat über mehrere Klagen entschieden, die im Laufe des letzten Jahres im Zusammenhang mit dem ehemals im Gewerbegebiet Birten geplanten Krematorium gegen die Stadt Xanten eingereicht worden waren.

Xanten. Insgesamt waren drei Verfahren anhängig: zwei Verfahren mit insgesamt vier Klägern gegen die im Oktober 2016 erteilte Baugenehmigung für das Krematorium sowie eine Klage des Vorhabenträgers gegen den im Januar dieses Jahres ausgesprochenen Widerruf der Baugenehmigung.
In allen Klageverfahren bis auf eine gegen die Baugenehmigung war die Stadt Xanten erfolgreich, und die Klagen sind vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Zunächst ist der Widerruf der Baugenehmigung für rechtmäßig erklärt worden; die Stadt Xanten habe hier zurecht die erteilte Baugenehmigung widerrufen und ihr in diesem Zusammenhang zustehendes Ermessen richtig angewendet. Der Vorhabenträger konnte laut Verwaltungsgericht kein besonderes schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, das öffentliche Interesse am Widerruf wog insoweit höher. Die Klagen gegen die Baugenehmigung sind auch größtenteils abgewiesen worden, weil alle bis auf einen Kläger nicht in dem gleichen Baugebiet (Industriegebiet) wie das ehemals geplante Krematorium liegen und damit keinen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch genießen. Nur eine Klage hatte Erfolg und die Baugenehmigung ist damit aufgehoben worden.

Abschiedsraum hat gefehlt

Die Aufhebung der Baugenehmigung in diesem einen Verfahren wird damit begründet, dass auch ein Krematorium ohne Abschiedsräumlichkeiten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit einem Industriegebiet nicht vereinbar ist. Es sei nach typisierender Betrachtungsweise nicht gebietsverträglich, weil auch der reine Verbrennungsvorgang keine gewerbliche Tätigkeit ist und einer besonderen, dem Bestattungsvorgang entsprechenden Umgebung bedürfe. Diese Frage war bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung für Krematorien ohne Verabschiedungsräumlichkeiten offen gehalten worden, darauf hatte sich die Stadt Xanten in ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung gestützt. Diese Frage ist nun erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht Düsseldorf anders entschieden worden. Darüber hinaus haben Immissions- sowie Störfallfragen, die von vielen Kritikern der Anlage als Argument ins Feld geführt wurden, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründet. Hierzu hat das Verwaltungsgericht sogar im Gegenteil ausgeführt, dass die Stadt Xanten im Genehmigungsverfahren alles richtig gemacht habe.

Bürgermeister Thomas Görtz: "Mit diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können wir sehr gut leben! Unsere Entscheidung zum Widerruf ist bestätigt worden, die Baugenehmigung ist aus der Welt. Ich hoffe, dass diese Urteile nun auch rechtskräftig werden, d. h. dass keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden, damit diese Sache ein für alle Mal erledigt ist. Und übrigens: Die Gerichts- und Anwaltskosten der Verfahren müssen im Wesentlichen von den Klägern getragen werden, lediglich an den Kosten des einen Klägers gegen die Baugenehmigung, der Erfolg hatte, muss sich die Stadt beteiligen."

Autor:

Christoph Pries aus Xanten

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