Streumittel: Bei Eis und Schnee in der Pflicht

Bei Schnee und Eis sind Eigentümer und Mieter gefordert. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück und die angrenzenden Gehwege gefahrfrei begehbar sind. Foto: Edler von Rabenstein/fotolia.com
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Der Januar bringt Eiseskälte nach Deutschland: auch in unseren Regionen ist der Winter zurück. Wenn´s draußen glatt wird, bedeutet das für Eigentümer und Mieter zusätzliche Arbeit. Sie müssen ran die Schüppe und dafür Sorge tragen, dass ihr Grundstück und die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege gefahrfrei begehbar sind.

"Das haben entsprechende Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Brandenburg festgelegt", weiß Stefan Bernhard, Rechtsexperte bei der Schwäbisch Hall Bausparkasse. Grundsätzlich geräumt werden muss ein mindestens 1,2 Meter breiter Streifen.

Kommunen bestimmen Ortssatzung

Die Vorgaben, wann geräumt werden muss, bestimmen die Kommunen in ihren Ortssatzungen: In Essen muss der Schnee in der Zeit von 7 bis 20 Uhr "unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt bzw. die Glätte nach Entstehen beseitigt werden. Fällt nach 20 Uhr noch Schnee, so muss dieser werktags bis 7 Uhr des folgenden Tages, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt werden", heißt es dazu aus der Verwaltung.
Damit sind die Eigentümer aber noch nicht entlassen. Wenn eine Straße nicht im Winterdienstverzeichnis aufgeführt ist, sind die Grundstückseigentümer zudem verpflichtet, auch notwendige Überwege (zum Beispiel an den Straßenkreuzungen) für Fußgänger zu räumen und zu streuen. Besteht kein Winterdienst durch die Stadt, gelten Winterdienstpflichten bis zur Fahrbahnmitte. Voraussetzung: die Anlieger beider Straßenseiten sind winterdienstpflichtig. In welche Kategorie die eigene Straße fällt, kann nachgelesen werden. "Im Winterdienstverzeichnis sind alle Straßen und Bereiche aufgeführt, die nach den Plänen A und B geräumt werden", heißt es dazu aus dem Rathaus. Der Tipp der Experten: "Achten Sie darauf, dass der Winterdienst vor Ihrem Grundstück geregelt ist, damit niemand zu Schaden kommt und Sie nicht haftbar gemacht werden können."
In Essen ist das Streuen mit auftauenden Stoffen (zum Beispiel Salz) grundsätzlich verboten. Diese dürfen nur im Ausnahmefall bei außergewöhnlichen Wetterlagen (zum Beispiel Eisregen) und an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Passagen, Auf- und Abgänge von Brücken und Stellen mit starkem Gefälle, eingesetzt werden.
Erlaubt sind Sand oder Granulat. Dieses Streugut ist in Garten- und Landschaftsbetrieben erhältlich. Nach der Schnee- und Eisschmelze gehört das verwendete Streugut in die Restmülltonne.
Damit die Müllentsorgung auch an Wintertagen funktioniert, sollten Gassen zu Mülltonnen und Containern geräumt werden. "Denn nur dann können die Mitarbeiter der Entsorgungsbetriebe die Abfuhrtermine pünktlich und sicher einhalten."

Rechtliche Konsequenzen

Wer nicht räumt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. "Nachlässigkeit, Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit im Räum- und Streuverhalten können eine Bußgeldstrafe nach sich ziehen", so die Verwaltung. Denn Winterdienst ist eine Pflicht. "Wer der nicht nachkommt, kann im Schadensfall von dem Geschädigten haftbar gemacht werden." Wer also selbst nicht räumen kann, sollte zwingend eine Vertretung organisieren.

Autor:

Lokalkompass Borbeck aus Essen-Borbeck

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