Analyse & Konzepte - Tricksereien und Irreführungen schaden Tausenden von Leistungsberechtigten

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Die Hamburger Firma Analyse & Konzepte hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Konzepten für Städte und Kommunen erstellt, mit denen die Mietobergrenzen für ALG II-Bezieher abgesenkt werden sollen.

Gleichsam als Referenzen stellt die Firma eine Auflistung von 87 Gerichtsurteilen vor mit denen Werbung für die eigene Konzeptherstellung gemacht wird. Die letzte veröffentlichte Zusammenstellung ist datiert vom 17.05.2017.

Der Versuch 7 Landessozialgerichte und 26 Sozialgerichte zu instrumentalisieren ist allerdings wenig aussagekräftig, weil von insgesamt genannten 89 Urteilen nur 25 veröffentlicht wurden.

Eine eigene Sammlung Urteile zu "Analyse Konzepte", Hamburg zeigt eine Vielzahl von Urteilen die solche Konzepte als nicht schlüssig verwerfen. 

Informationsfreiheit schafft Aufklärung

Nachfragen geben Hinweise auf bewusste Irreführungen. So wird das LSG Mecklenburg-Vorpommern in dem Verfahren L 10 AS 72/10 vom 04.12.2013 zur Glaubhaftmachung zitiert, obwohl tatsächlich ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07. Mai 2010 betreffend einer Anrechnung einer Betriebskostengutschrift im Streit stand. Kosten der Unterkunft waren nicht das Thema, schon gar nicht eine Prüfung des Konzeptes auf Schlüssigkeit wie das Protokoll beweist.

Mit der Übersendung des Sitzungsprotokolls teilte das Büro des Landrates und des Kreistages Vorpommern-Rügen zudem mit:
„Sie stellten am 3. August 2015 auf elektronischem Wege beim Landkreis Vorpommern-Rügen oben genannten Antrag, der an mich zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.
Nach Rücksprache mit dem Jobcenter des Landkreises Vorpommern-Rügen und dem Landessozialgericht M-V kann ich Ihnen mitteilen, dass es hinsichtlich des Berichtes des Forschungsinstitutes Analyse und Konzepte zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft kein Urteil gibt und somit lediglich die Ausfertigung des Protokolls des Landessozialgerichtes M V. Das entsprechende Protokoll habe ich Ihnen als Anlage beigefügt.“

Das Sozialgericht der 1. Instanz Stralsund ist zuständig für die kreisfreie Städte Greifswald und Stralsund sowie die Landkreise Rügen, Nordvorpommern und Ostvorpommern. Stralsund aber bestreitet Urteile zum schlüssigen Konzept. Um was geht es dann bei den sechzehn von Analyse & Konzepte genannten Urteilen? (S 10 AS 1211/09; S 5 SO 43/15; S 5 SO 67/13; S 5 SO 91/14; S 7 AS 1353/09; S 7 AS 207/11 ER; S 7 AS 487/12; S 7 AS 897/15; S 7 AS 914/13; S 8 AS 640/13; S 8 AS 808/13; S 8 AS 929/12; S 9 AS 1002/13; S 9 AS 197/13; S 9 AS 68/14 ER; S 9 AS 876/12)

Inzwischen liegt tatsächlich zumindest eine Entscheidung des SG Stralsund und des LSG Mecklenburg-Vorpommern zum Konzept Vorpommern-Rügen vor. Bei der Prüfung der Fakten wurde das Konzept von beiden Instanzen als nicht schlüssig verworfen.

„Im Weiteren verlangt das BSG, dass der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Dem liegt die zutreffende Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sein muss.“
LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 10 AS 333/16, 17.07.2017

BSG rügt verschleiertes Datenmaterial als Vereitelung der Überprüfbarkeit

Eine BSG-Entscheidung vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R , bestätigt das Sozialgericht Altenburg (S 27 AS 890/09) in der Zurückweisung eines Konzeptes (nicht A&K) für den Saale-Holzland-Kreises ebenfalls als nicht schlüssig.

„33 Das SG hat ausführlich begründet, wieso die vom Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegten Unterkunftsrichtlinie und Überarbeitungshinweise nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept erfüllen, dass es den Beklagten erfolglos um ergänzende Angaben gebeten habe und auch eigene Ermittlungen keinen Erfolg gezeigte hätten. Dem sind die Beteiligten im Laufe des Revisionsverfahrens nicht entgegengetreten.“

Jetzt Überprüfungsanträge für 2017 stellen

Auch der Märkische Kreis verweigert seit etlichen Monaten die Herausgabe der Datensätze an das LSG NRW in dem Verfahren L 6 AS 120/17 und vereitelt auf diese Weise die geschuldete „vollumfänglich gerichtlich überprüfbare“ Datenerhebung zum Konzept

Diese offensichtliche Missachtung der BSG-Rechtsprechung in Verbindung mit weiter vorgetragenen Argumenten ist ausreichend um das Verfahren zugunsten der Klägerin zu entscheiden und das „Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Märkischen Kreis - Endbericht, November 2013“ als „nicht schlüssig“ abzuurteilen.

Nach Einschätzung von RA Lars Schulte-Bräucker hat die Klägerin gute Chancen zu obsiegen.

In der Urteilsbegründung des SG Dortmund vom 16.12.2016, S 19 AS 965/15 ist zu lesen:
„Letzterer Wert ergibt sich aus dem im Auftrag des N Les erstellten
"Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im NL".
Dieses Konzept ist der Entscheidung der Kammer zugrunde zu legen, weil es keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Das gilt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht."

„An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angabe hat die Kammer keinen Zweifel.''

Das klingt gut, ist aber nicht nachvollziehbar.
Bedenkt man, dass das Konzept für den Märkischen Kreis 2013
auf 9 von 65 Seiten (S. 45-53) Graphiken mit der Bezeichnung „Quelle: Mietwerterhebung Saalekreis 2012“ enthält, so kann das kaum schlüssig erklärt werden.

Im besten Falle erklärt das, warum das Konzept nicht von Amt wegen öffentlich gemacht wurde.

Bis Ende 2013 gab es im Märkischen Kreis kein schlüssiges Konzept. Jeder, der in der Zeit Zuzahlungen zur Miete, Heizkosten oder Nebenkostennachforderungen geleistet hat, wurde durch falsche Beratung um ihm zustehende Sozialleistungen betrogen. Das steht fest.

Die Zeitspanne 2014 bis 2017 ist beim LSG NRW anhängig.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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