Hausverbot im Jobcenter – Iserlohner Dorfrecht und rechtliche Wirklichkeit

Dass sich die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis häufig über geltendes Gesetz und auch gefestigte Rechtsprechung hinwegsetzt, dokumentiere ich regelmäßig und belege meine Aussagen bestmöglich mit belastbarem Quellenmaterial.

In der letzten Zeit vereitelt das Jobcenter selbst eigene Terminvorladungen, durch die Zurückweisung meiner Person als Beistand von Betroffenen. Das Recht auf Begleitung einer Vertrauensperson ist im § 13 SGB X festgeschrieben und ein hohes Persönlichkeitsrecht. Es dient der Unterstützung bei Vorladungen und dem Schutz gegen Falschberatungen, weil der Beistand bei zweifelhaften Forderungen und fehlerhaften Informationen, der zu begleitenden Person die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Sozialrecht nahelegen kann. Dass Jobcentermitarbeiter unter Sanktionsandrohung Erwerbslose bedrängen auf ihre Bürgerrechte zu verzichten ist skandalös, aber . . .

Die Jobcentermitarbeiter sind als abhängig Beschäftigte zum Teil in der Zwickmühle auch trotz Kenntnis von Unrechtspositionen, diese dem Betroffenen anzutragen, um persönliche Repressionen zu vermeiden. Das verstehe ich sehr wohl. Allerdings werde ich mich als Interessenvertreter der Erwerbslosen regelmäßig einmischen, wenn ich erkenne, dass persönliche und finanzielle Schäden für unsere Betroffenen wahrscheinlich werden.

Der stellvertretende Geschäftsführer des Jobcenter Märkischer Kreis verfügte am 22.06.2017 ein Hausverbot gegen mich, wie sich zeigt, in der Absicht die Rechte Erwerbslose massiv einzuschränken.

Hausrecht in öffentlichen Gebäuden

Grundsätzlich gilt, dass Geschäftsführer selbstverständlich Hausrecht ausüben dürfen und auch berechtigt sind Hausverbote auszusprechen.

Hausverbote in Jobcentern unterliegen allerdings konkreten und strengen Anforderungen. So ist mehrfach entschieden worden, dass Hausverbote gerechtfertigt sind, wenn Mitarbeiter beleidigt oder angegriffen wurden, bei Sachbeschädigungen oder Bedrohungen.

So hat z.B. das Verwaltungsgericht München in einem Beschluss vom 14.02.2017, Az.; M 10 S 16.4797
 Klartext gesprochen und die Hürden aufgezeigt. Das Hausverbot wurde – trotz Bedrohungsvorwurf – zunächst aufgehoben.

In der Entscheidungsbegründung heißt es:
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Da ein Hausverbot eine grundrechtseinschränkende Maßnahme darstellt, die präventiven Charakter hat, indem sie darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden, bedarf es entsprechend Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zunächst der vorherigen (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung des Betroffenen. Ergeht ein Hausverbot nicht unmittelbar auf eine im betroffenen Gebäude eskalierende Konfliktsituation, ist dem Betroffenen grundsätzlich auch schriftlich der dem beabsichtigten Hausverbot zugrundeliegende Sachverhalt zu schildern, die Verhängung des Verbots anzukündigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vor dem Erlass des Hausverbotes zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es sind - spätestens in der Hausverbotsverfügung - die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist auszuführen, dass und warum in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Da eine Behörde aber auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen muss, ist ihr die Möglichkeit der Verhängung eines Hausverbotes erst dann eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, das heißt mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist und darüber hinaus zu besorgen ist, dass auch zukünftig mit solchen gravierenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist, die nicht anderweitig verhindert werden können.

Das Jobcenter Märkischer Kreis hat in den Jahren 2005-2017 eine Vielzahl von Hausverboten erlassen. Etliche dürften rechtswidrig ausgesprochen worden sein. Wie viel Hausverbote ausgesprochen wurden, wird das Jobcenter bis morgen (Fristablauf) beantwortet haben müssen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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