Neue Pflegenoten ein Aprilscherz oder Aktionismus

Die bisherigen Pflegenoten seien gescheitert, urteilt Patientenbeauftragter Laumann (CDU),. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hatte den Beauftragten gebeten, Alternativen zu entwickeln. Bundesweite Durchschnittsnote von 1,3 für Pflegeheime in Deutschland haben keine Aussagekraft. Muss aus Qualitätsgründen ein Heim mit Pflegenote 1 geschlossen werden, gibt dies nicht nur zu denken. Zur Erinnerung bereits im 2012 stellte das Bundessozialgericht die fehlende Aussage der Pflegenote fest.
Der Alarm wurde nach Jahren in Berlin neu vernommen.
Was wurde seit März 2009 mit der Qualitätssicherung nach § 113a SGBXI oder dem Urteil unternommen? Erhält der Expertenstandard nach § 113a SGB XI nach Jahren nur noch einen festen Ausschuss, der es nun richten soll?

Pflegenoten sollen vom kommenden Jahr an nicht mehr vergeben werden. Stattdessen hat der Pflegebeauftragte der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU), am Mittwoch (1.4.) in Berlin vorgeschlagen, einen Pflegeausschuss einzusetzen, der bis Ende 2017 ein neues Bewertungsverfahren erarbeiten soll. Ein neues Qualitätsinstitut mit unabhängigen Pflegewissenschaftlern soll ab 1.1.2016 neu entstehen. Wer soll das bezahlen.

Ein Blick in das Gesetz zeigt die Zuständigkeit und den Kostenträger.

Missachtet der Bundesminister das Gesetz, sind die Pflegekassen heilig?

Pflegekassen wurden bewusst nach 12 Jahren Diskussion und mit einem wohl überlegten Gesetz gegründet.

Damit der Leser sich eine eigene Meinung bilden kann, sollen die Hauptmerkmale in Auszügen und zum besseren Verständnis genannt werden :

§ 1 SGB XI Soziale Pflegeversicherung
(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.
(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
Herr des Verfahrens ist allein die Pflegekasse, der Gesetzgeber hat sich verabschiedet und übt die Kontrolle über die Pflegekassen aus.

Die Pflegekassen sind in der Pflicht gegenüber
1. den Einrichtungen u n d
2. den Versicherten

Zu 1.
§ 69 SGB XI Sicherstellungsauftrag
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
§ 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden;


Zu 2.

§ 7 SGB XI Aufklärung, Beratung
(2) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere …
Damit ist die Pflegekasse in diesem Punkte gescheitert; sie hat nach
§ 12 SGB XI Aufgaben der Pflegekassen
(1) Die Pflegekassen sind für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten verantwortlich.

Ganz neu geändert durch Art. 1 G v. 17.12.2014 I 2222
§ 47a SGB XI Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
(1) § 197a des Fünften Buches gilt entsprechend; § 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuarbeiten. Die organisatorischen Einheiten nach § 197a Abs. 1 des Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen.
Über allem steht von Anbeginn im Gesetz:
§ 70 SGB XI Beitragssatzstabilität
(1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
(2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind unwirksam.

Diese Forderung wird in den Entgelt- und Qualitätsverhandlungen eingehalten. Da die Entgelte jedoch im Voraus festgelegt werden, ergeben sich Spielräume.

Herr des Verfahrens sind bisher die Pflegekassen. Wenn sie versagt haben, muss dies auch öffentlich klar benannt werden. Dies gilt nicht nur in der Qualitätssicherung, auch in der Aufklärungspflicht gegenüber den Versicherten. Warum spricht der Minister oder sein Beauftragter dies nicht offen an.

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse in Abhängigkeit kann nicht neutral sein. Das Gesetz gehört reformiert. Die Qualitäts- und Pflegprüfung muss einer unabhängigen Stelle innerhalb des Gesetzes obliegen. Der Medizinische Dienst gehört in bisheriger Form abgeschafft, die Aufgaben müssen in die neue Stelle integriert werden.

Diskutieren Sie mit; die Qualität in der Pflege geht uns alle an.

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

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