Datteln: Anmeldung der Schulneulinge für das Schuljahr 2019/2020

Nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beginnt für alle Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis einschließlich 30. September 2013 geboren sind, also bis zum 30. September 2018 das sechste Lebensjahr vollendet haben, die Schulpflicht am 1. August 2019.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind in diesem Zeitraum an einer Grundschule ihrer Wahl zur Anmeldung vorzustellen. Die Anmeldungen werden in den Dattelner Grundschulen wie folgt durchgeführt:
Albert-Schweitzer-Schule
Montag, 8. Oktober, bis einschließlich Mittwoch, 10. Oktoberm, von 10 bis 13.30 Uhr.
Böckenheckschule
Montag, 8. Oktober, Dienstag, 9. Oktober, Donnerstag, 11. Oktober und Freitag, 12. Oktober, von 9 bis 13.30 Uhr.
Gustav-Adolf-Schule
Montag, 8. Oktober, Dienstag, 9. Oktober, Donnerstag, 11. Oktober und Freitag, 12. Oktober, von 9 bis 12 Uhr.
Lohschule
Montag, 8. Oktober, Dienstag, 9. Oktober, Donnerstag, 11. Oktober und Freitag, 12. Oktober, von 8 bis 13 Uhr.
Meckinghover Schule
Montag, 8. Oktober, Dienstag, 9. Oktober, Donnerstag, 11. Oktober und Freitag, 12. Oktober, von 8 bis 13 Uhr.
Die Erziehungsberechtigten können die Grundschule für ihr Kind frei wählen. Jedes Kind hat Anspruch, in der Grundschule aufgenommen zu werden, die seiner Wohnung am nächsten liegt – allerdings im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter.
Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtig werdenden Kinder haben im September ein Anschreiben bekommen, in dem die Personalien des Kindes und alle Dattelner Gemeinschafts- und Bekenntnisgrundschulen aufgeführt sind. Erziehungsberechtigte mit schulpflichtig werdenden Kindern, die keine schriftliche Mitteilung erhalten haben, sind ebenfalls verpflichtet, ihr Kind zu den oben angegebenen Terminen anzumelden.
Kinder, die nach dem 30. September 2019 das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Entsprechende Anträge stellen Erziehungsberechtigte in der Grundschule. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.

Autor:

Lokalkompass Ostvest aus Datteln

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