Jobcenter vor Gericht - existenzsichernde Sozialleistungen gibt es nur auf dem Klageweg

Seit nunmehr fast sieben Jahren hat P. einen Rechtsanspruch gegen das Jobcenter Märkischer Kreis auf zusätzliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 580,80 € (12 x 48,40 €), die er aus seinen existenzsichernden Leistungen im Jahr 2010 vorgeleistet hat. Angeblich sei seine Wohnung in Iserlohn zu teuer für das Jobcenter. So hieß es damals.

Eine Gesetzesänderung in den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) NRW zum 01.01.2010 begünstigte Sozialleistungsbezieher dahingehend, dass fortan Wohnungen bis 50 m² als angemessen zu gelten hätten.

Davor waren es nur 45 m². Bereits die Differenz von 5 m² machten eine Entschädigungssumme von monatlich 25,05 € aus.
huffingtonpost 

Manche nennen es einfach Betrug

Nach vorsichtiger Einschätzung dürften Hunderte von Betroffenen erhebliche finanzielle Schäden erlitten haben.

Das Rechtswörterbuch von Carl Creifeld definiert den Begriff der Betruges (StGB § 263) wie folgt:

Der äußere Tatbestand des Betrugs ist gegeben, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind:
1. eine Täuschungshandlung des Täters,
2. ein dadurch hervorgerufener Irrtum des Getäuschten,
3. eine hierdurch veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten und
4. ein hierauf zurückzuführender Vermögensschaden.

Täuschungsabsicht - ob vorsätzlich oder fahrlässig

Die Irreführung der Leistungsberechtigten war absehbar, weil die Jobcentermitarbeiter der geschuldeten Informationspflicht nicht nachgekommen sind, vielleicht sogar Dienstanweisungen zur Falschinformation gefolgt sind. 

§ 13 SGB I Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 SGB I Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 SGB I Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.

§ 16 SGB I Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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