Wieder Brandstiftung in Marl?

Zweifacher Heckenbrand: Am Ostersonntag gegen 05:30 Uhr kam es an der Von-Menzel-Straße zu einem Brand einer 25 Meter langen Hecke. Nahezu zeitgleich brannte an der Schachtstraße Ecke Lukas-Cranach-Straße ebenfalls eine Hecke. In beiden Fällen wird eine Brandstiftung nicht ausgeschlossen. Der Sachschaden beträgt 3000 Euro.

Der Straftatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) ist im deutschen Strafrecht im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (gemeingefährliche Straftaten) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt.
Durch die Tathandlung des durch Brandstiftung ganz oder teilweisen Zerstörens werden neben Fällen einer vollendeten auch die einer versuchten Brandstiftung erfasst.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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