Baumfällungen an der Matthias Claudius Straße in Marl

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Anwohner der Matthias-Claudius Straße berichteten von mehreren uralten Eichenbäumen, die vor den Häusern an der Einmündung zur Hervester Straße gefällt worden sind. Vor Ort konnte an den Baumstümpfen keine offensichtliche Erkrankung festgestellt werden. Für die Anwohner stellten sich folgende Fragen.
1.Wer hat die Fällung der Bäume veranlasst ?
2. Lag eine Genehmigung dazu vor ?
3. Warum wurden die Bäume gefällt ?
4. Sind Ersatzpflanzungen vorgesehen ?

Zu diesen Fragen nahm die Verwaltung der Stadt Marl Stellung.

Zu den in Frage stehenden Baumfällungen kann aus Sicht und Kenntnis der Verwaltung folgendes mitgeteilt werden:
1. Wer hat die Fällung der Bäume veranlasst?
Die Neue Marler Baugesellschaft ist Eigentümer der Fläche und beabsichtigt eine Baumaßnahme auf der Fläche. In diesem Zusammenhang wurden entsprechende Fällanträge für die auf dem zu bebauenden Grundstück gestellt.
2. Lag eine Genehmigung dazu vor?
Der größere Teil der gefällten Bäume fiel unter den § 3 Absatz 3 der Satzung
zum Schutze der Bäume in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung) und war damit
nicht von den Regelungen der Baumschutzsatzung betroffen. Danach
sind Bäume dann nicht unter die Satzung zu fassen, wenn unter nachfolgende
Bedingungen fallen:
„…Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume und Nadelbäume mit Ausnahme
von Walnussbäumen und Esskastanien und Eiben sowie Bäume, die
auf privaten Flächen näher als 6 m zur Außenwandfläche von Wohngebäuden
bzw. Aufenthaltsräumen gewerblicher Gebäude stehen. …“
Für diese Bäume wurde also keine Genehmigung benötigt.
Für die Fällung der übrigen Bäume wurde die erforderliche Genehmigung
gemäß Baumschutzsatzung vorab auf Grundlage des § 6 Abs.1 Buchstabe b
erteilt.
Diese Regelung lautet im Wortlaut:
„1. Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu erteilen, wenn

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht
oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,…“
3. Warum wurden die Bäume gefällt?
Eine geplante Baumaßnahme soll verwirklicht werden (siehe zu 1.)
4. Sind Ersatzpflanzungen vorgesehen?
Gemäß § 7 Abs. 1 + Abs. 3 der Baumschutzsatzung sind für die unter § 6 Absatz
1 Buchstabe b der Baumschutzsatzung fallenden Bäume Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Diese Vorschrift lautet:
„Abs.1. Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b eine Ausnahme und
des
§ 6 Abs. 3 Buchst. a eine Befreiung erteilt, so hat der Eigentümer / die Eigentümerin
oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden
entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf einem
Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten

(Ersatzpflanzung). Ist ein anderer Antragsteller / Antragstellerin, so tritt er an
die Stelle des Eigentümers / der Eigentümerin oder Nutzungsberechtigten.

Abs. 3. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten
Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen
in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum
derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20
cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr
als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen zu pflanzen

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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