Kinderschutz in Marl soll gestärkt werden.

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Eignung wird künftig überprüft

Demnach dürfen einschlägig vorbestrafte Personen nicht mehr mit Kindern arbeiten, sie betreuen oder erziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Frauen und Männer, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ab sofort ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

„Ein Großteil der Änderungen im neuen Gesetz BkiSchG haben das Ziel, den präventiven Kinderschutz zu fördern“ . Deshalb treibt auch Marl die Umsetzung der Neuregelungen voran. Damit Verantwortliche bei freien und öffentlichen Trägern gestärkt werden, die Eignung der Beschäftigten, die Kinder und Jugendliche betreuen, im Blick zu haben und zu gewährleisten. Von dieser Regelung sind auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter betroffen.

Nur mit "weißer Weste"

Einschlägig vorbestrafte Personen dürften ihre Tätigkeit dann nicht mehr fortführen. Die Neuregelung gilt für haupt-, neben- und ehrenamtliche Beschäftigte, die bei einem freien Träger der Jugendhilfe wie Wohlfahrtsverbänden, Jugendhilfeeinrichtungen oder Sportvereinen, die mit Jugendarbeit kooperieren, tätig sind. Auch das Jugendamt, städtische Einrichtungen wie Bibliotheken, Kirchen und deren Jugendleiter und Kitas sowie Musikschule und VHS sind ebenso betroffen wie Ehrenamtliche in Schulen, Schülerlotsen oder Lesepaten.

Vereinbarung mit den freien Trägern

Mit einer Vereinbarung legt das Jugendamt Marl nun eine einheitliche Regelung und Umsetzung für ganz Marl vor. Sie definiert, für welche Tätigkeiten neben- und ehrenamtlicher Art die Vorlage eines EFZ erforderlich ist. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und der Landesjugend-ämter Rheinland und Westfalen zum § 72a SGB VIII wurden für diese Vereinbarung zu Grunde gelegt. Sie beinhaltet zudem auch die Erkenntnisse, die in den diversen Gesprächen mit den Trägern gewonnen wurden.
Die Vorlage von Führungszeugnissen bewirkt allein keine absolute Sicherheit, da sie nur einen kleinen Teil von Fällen erfassen, deren Verfahren mit einer Verurteilung geendet hat. Verfahrenseinstellungen mit und ohne Auflagen oder laufende polizeiliche Ermittlungsverfahren werden über das EFZ nicht erfasst!
Die Vorlage eines EFZ ist demnach als e i n Baustein für die Sicherstellung des Kinderschutzes anzusehen.
Darüber hinaus sind weitere ineinander greifende Präventionsmaßnahmen möglich wie z.B. Selbstverpflichtungserklärungen der Einzelnen, Verhaltenskodexe der Träger oder ein internes Beschwerdemanagement. Die Regelungen gem. § 72a SGB VIII sollen in Marl die vorliegenden Präventions- und Kinderschutzkonzepte des “Marler Kinder Netzes – MarleKiN“, sowie das “Präventions- und Handlungskonzept gegen Gewalt” sinnvoll ergänzen. In Marl soll sich das Gesamtkonzept aber nicht nur auf die Kinder- und Jugendhilfe beschränken, sondern möglichst alle einbeziehen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Ziel ist es, eine bürgerschaftlich getragene Kultur des Hinsehens und der Achtsamkeit zu entwickeln und Zivilcourage zum Einmischen und Handeln zu fördern
.

Auf der nächsten Sitzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses soll darüber beraten und beschlossen werden.
Die Fraktion Bürgerliste WiR für Marl wird im Jugendhilfeausschuss dem geplanten Vorgehen einhellig zustimmen. „Es geht darum, den präventiven Kinderschutz in Marl zu stärken“.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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