Strompreise werden angepasst

Oberhausen. Zum Jahreswechsel sind die staatlich (EEG, KWK etc.) sowie regulatorisch (Netznutzungsentgelte) veranlassten Bestandteile der Strompreise gestiegen. Das macht nun auch eine Neukalkulation der Preise der Energieversorgung Oberhausen AG (evo) erforderlich.

Den vollen Umfang dieser externen Kostensteigerungen wird die evo jedoch nicht an ihre Kunden weitergeben. Insgesamt steigen die Preise zum 1. April 2017 um 0,54 Cent/kWh (brutto).
Von der Preisanpassung betroffen sind die Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung sowie in den TOB-Strom-Sonderverträgen für Privatkunden. Für eine durchschnittliche Familie mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh in der evo-Grundversorgung führt die Preisanpassung zu einer Mehrbelastung von rund 1,55 Euro im Monat (inkl. Umsatzsteuer), was einer Steigerung von rund 1,73 Prozent entspricht.
Der systematische Umbau zu einem regenerativen und intelligenten Stromsystem erfordert massive Investitionen, nicht nur in Wind- und Solarenergie, sondern auch in smarte Netzinfrastruktur und neue Technologien. Dies macht sich unter anderem in höheren Umlagen, Steuern und Abgaben sowie Netzentgelten bemerkbar, die mittlerweile rund 75 Prozent des Strompreises ausmachen. Damit sind weite Teile des Strompreises staatlich vorgegeben und können von der evo nicht beeinflusst werden. Die Spielräume, die gestiegenen Kosten aus Umlagen, Steuern und Abgaben abzufangen, werden für die evo immer kleiner.
„Der volle Umfang der staatlich und regulatorisch veranlassten Kostensteigerungen kann nicht durch Einsparungen der evo ausgeglichen werden. Deshalb lässt sich eine Anpassung der Strompreise nicht vermeiden. Wir versuchen, Mehrbelastungen für die Verbraucher möglichst gering zu halten, allerdings können nahezu 75 Prozent des Strompreises von uns faktisch nicht mehr beeinflusst werden“, sagt evo-Vertriebsleiter Arnd Mucke.
Der Energieverbrauch des Kunden wird unter Anwendung gesetzlicher Vorschriften automatisch den Zeiträumen vor und nach der Preisanpassung zugeordnet. So ist es nicht erforderlich, dass der Kunde den Zählerstand übermitteln muss.

Autor:

Jörg Vorholt aus Oberhausen

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