Jetzt Ansprüche für Kinder aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sichern – 108 Euro pro Kind

Jetzt schnell handeln und eine Nachzahlung sichern:
Leistungen für Kinder und Jugendliche beantragen!
Sie beziehen Hartz IV, Wohngeld, den Kinderzuschlag
oder Sozialhilfe und haben mindestens ein Kind?
Dann sollten Sie möglichst schnell die neuen Leistungen
für Kinder und Jugendliche beantragen.
Denn ohne Antrag gibt es auch keine Leistung.
Ganz wichtig: Stellen Sie schnell einen Antrag.
Denn wenn Sie bestimmte Fristen einhalten, dann
bekommen Sie auch noch eine Nachzahlung für die
Monate Januar bis März. Und zwar sogar als Geldleistung
und nicht als Gutschein! Dabei geht es um
richtig viel Geld, das Sie nicht verschenken sollten!
Welche Leistungen gibt es?
Welche Bedingungen müssen erfüllt
sein?
Zuschuss zum Mittagessen in Schulen, Kitas,
Horten
Nachzahlung für Januar bis März: pro Kind 78 Euro!
Bedingung: In der Schule, Kita oder im Hort muss
ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten
werden. Ein Nachweis, dass Ihr Kind dort auch gegessen
hat, ist nicht erforderlich.
Zuschuss für Vereinsbeiträge, Musikunterricht
oder Ähnliches
Nachzahlung für Januar bis März: pro Kind 30 Euro!
Bedingung: Keine! Sie brauchen nicht nachzuweisen,
dass Ihr Kind bereits entsprechende Angebote
genutzt hat.
Zuschuss für Schul- oder Kita-Ausflüge,
Lernförderung
Wenn Sie belegen können, dass Sie seit Januar bereits
Ausgaben für Schul- oder Kita-Ausflüge oder
für Lernförderung (Nachhilfe) hatten, dann erhalten
Sie das Geld erstattet. Bei der Nachhilfe gelten spezielle
Regelungen. Erkundigen Sie sich am besten
bei der Schule.

Die bis hierher genannten Leistungen werden zukünftig
nur noch als Gutschein gewährt oder direkt
an den Anbieter (z.B. Sportverein, Schulkantine) überwiesen.
Zuschuss zur Schülerbeförderung
Ist Ihr Kind auf Bus oder Bahn angewiesen, um zur
Schule zu kommen? Dann bekommen Sie die Fahrtkosten
erstattet, wenn niemand anders die Kosten
übernimmt und es Ihnen nicht zugemutet werden
kann, die Kosten selbst zu tragen. Dies gilt für Fahrtkosten,
die seit Jahresbeginn angefallen sind.
Wie stelle ich einen Antrag?
Bezieher von Wohngeld und Bezieher des Kinderzuschlags
müssen den Antrag bei der Familienkasse
der Arbeitsagentur stellen, also bei der Stelle, die
auch das Kindergeld auszahlt. Der Antrag muss spätestens
am 31. Mai bei der Familienkasse eingegangen
sein!
Hartz-IV-Bezieher müssen den Antrag bei ihrem Jobcenter
stellen, Bezieher von Sozialhilfe beim Sozialamt.
Für beide Gruppen gilt eine verschärfte Frist:
Anträge müssen spätestens am 30. April bei den
Ämtern eingegangen sein.
Um die Frist einzuhalten, müssen sie zunächst nicht
die Formulare der Ämter ausfüllen. Wichtig ist, dass
Sie überhaupt einen Antrag stellen – egal in welcher
Form. Verwenden Sie hierfür einfach diesen Musterantrag aus dem Netz: http://www.erwerbslos.de/images/stories/dokumente/rechtshilfen/alg_ii_regelleistung_co/infoblatt_antraege_stellen.pdf
Am besten Sie beantragen die Leistungen sofort!

Quelle: KOORDINIERUNGSSTELLE GEWERKSCHAFTLICHER ARBEITSLOSENGRUPPEN

Autor:

Martin Werner aus Arnsberg

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