Mehr Grün auf Grundstücken

Foto: Thomas Max Müller / pixelio.de

Sieht schön aus und ist besonders pflegeleicht: Kies im Vorgarten. Aber zu einem guten Stadtklima trägt diese Oberflächengestaltung nicht bei. Deshalb sind reine Kiesflächen und anderweitig versiegelte Böden ohne bauliche Funktion laut Landesbauordnung nicht gestattet.

„Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.“ So steht es in Paragraf 9 der Landesbauordnung.
Die Stadt Datteln wird verstärkt darauf achten, dass diese Vorschrift eingehalten wird. Die Bauordnung weist die Bürgerinnen und Bürger schon mit der Baugenehmigung darauf hin, dass nicht die gesamte Grundstücksfläche überbaut oder versiegelt werden darf.

Weniger Grün reduziert den Lebensraum für Tiere und Pflanzen und führt auch dazu, dass sich die Temperaturen erhöhen und die relative Luftfeuchte vermindert wird (Klimawandel). An dieser Stelle hat die Landesbauordnung das Ziel, begrünte Grundstücksflächen zu fördern, um die Umwelt- und Lebensqualität zu erhöhen. Deshalb sind Bodenversiegelungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um ein gesundes Stadtklima zu erhalten. Davon profitiert letztlich auch der Mensch.

Stadt Datteln kontrolliert

Als nicht überbaut gilt eine Fläche, auf der keine bauliche Anlage steht. Bauliche Anlagen sind jedoch nicht nur Gebäude, sondern beispielsweise auch befestigte Zugänge und Garagenzufahrten sowie Stell-, Abstell- und Lagerplätze.
Ist ein Vorhaben genehmigungspflichtig, überprüft die Bauaufsicht vor der Genehmigung, ob der maximal zulässige Versiegelungsgrad eingehalten wird. Bei genehmigungsfreien Vorhaben gibt es hingegen keine vorhergehende Prüfung der Behörde. Zu den häufigsten genehmigungsfreien Anlagen gehören beispielsweise Zugänge und Zufahrten zu Garagen, aber auch nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 Quadratmeter, Gartengerätehäuser bis zu 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, nicht überdachte Terrassen und Kleintierställe bis zu fünf Kubikmeter Volumen.
Selbstverständlich sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, wenn eine genehmigungsfreie Anlage realisiert werden soll. Das sagt Paragraf 65 Absatz 4 der Landesbauordnung ganz eindeutig: „Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.“
Zu diesen Vorschriften zählt unter anderem das Planungsrecht. Sind bereits Gebäude oder andere Anlagen vorhanden, muss sich das neue Bauvorhaben danach richten, was bereits in der näheren Umgebung gebaut worden ist.

Autor:

Lokalkompass Ostvest aus Datteln

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