Krank und abgezockt?

Wer kennt das nicht? Seit den Gesundheitsreformen wird krank sein immer teurer. Immer öfter werden gesetzlich Krankenversicherte zur Kasse gebeten für Leistungen, die nicht von der Kasse erstattet werden. Die private Inanspruchnahme individueller Gesundheitsleistungen (kurz: IGel) nennt sich diese Leistungserbringung, die ausschließlich im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden darf.

Doch wann muss der Patient überhaupt zuzahlen? In der Regel ist die Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Im Zweifelsfall sollten Sie bei ihrer Krankenkasse nachfragen, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Viele Krankenkassen unterhalten hierzu eine kostenlose Hotline. Leistungen, die normalerweise von den Kassen bezahlt werden, dürfen von Kassenärzten nicht privat in Rechnung gestellt werden. Auch das Argument, eine Kassenleistung „in besserer Qualität“ oder durch „besondere Geräte“ anzubieten, ist kein Grund für eine Ausnahme.

Nicht gleich zahlen
Besonders hellhörig sollten Sie werden, wenn Ihr Arzt/Ihre Ärztin etwa für eine gesetzliche Leistung einen Zusatzbetrag wegen zusätzlichen Beratungsaufwandes oder eine Lagergebühr für Impfstoffe verlangt, die Ihnen für eine Desensiblisierungstherapie gegen Allergien verschrieben worden sind. Nach Rücksprache mit ihrer Krankenkasse können Sie schnell feststellen, ob diese Gebühr zulässig ist.

Eine Privatliquidation erfordert Ihre schriftliche Einverständniserklärung. Ihre Zustimmung sowie die Honorarvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn vorliegen und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen, d.h, der Arzt muss Ihnen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag vorlegen. Dieser sollte folgende Bestandteile enthalten:
- Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der entsprechenden GOÄ- bzw. Analogziffer und des Steigerugssatzes)
- Angabe der voraussichlichen Honorarhöhe (Euro-Betrag)
- Erklärungen, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt ist
- dass Sie seitens der Ärztin/des Arztes darüber aufgeklärt wurden, dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und
- dass Sie darüber informiert wurden, dass die Leistungen nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht.

Verträge sind auf der Grundlage der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) zu schließen. Den Patienten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die GOÄ zu gewähren. Unterschreiben Sie nicht sofort, sondern fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Krankenkasse nach. Ein Arzt würde unseriös handeln, wenn er Ihnen eine IGeL ohne überzeugende Begründung, aber mit großem Nachdruck nahe legt. In einem solchen Fall sollten Sie die IGeL ablehnen, raten Bundesärztekammer und KV in einem gemeinsamen Faltblatt (http://www.kvno.de/downloads/igel_ratgeber.pdf). Bestätigt Ihnen die Krankenkasse, dass die Behandlung vollständig von der Kasse bezahlt wird, sollten Sie die zusätzliche Bezahlung unter Hinweis auf die Krankenkasse verweigern. Behandelt der Arzt Sie nicht weiter, ist dies unzulässig. Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen, können Sie sich schriftlich an die kassenärztliche Vereinigung (KV) wenden und den Fall schildern. Die KV wird den Fall dann prüfen.

Ein neues Internetportal der Krankenkassen will jetzt Licht ins Dunkel der Selbstzahler-Angebote bringen: Der IGeL-Monitor lotst Patienten durch den Leistungs-Dschungel und bewertet den Nutzen und mögliche Nebenwirkungen.

Weitere Infos:
Patientenhotline der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein: http://www.kvno.de/20patienten/20patientenhotline/index.html

Infos zu IGel: http://www.kvno.de/10praxis/30honorarundrecht/10honorar/wasigel/index.html

IGeL-Monitor: http://www.igel-monitor.de/

Autor:

Norbert Opfermann aus Düsseldorf

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