Steuerliche Änderungen in 2016, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag Einkommenssteuer

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Gerne möchte ich Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Änderungen im Bezug auf das Kindergeld für das Jahr 2016 geben.

Als Dozentin für Buchführungsseminare für das Bildungsinstitut Wirtschaft sind wir immer auf Aktualität bedacht und geben gerne Tipps weiter:
http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de/seminare/seminar-buchfuehrung/

In 2016 werden sich einige Steuerfreibeträge ändern. Wir wünschen Ihnen mit diesen positiven Nachrichten ein erfolgreiches Jahr 2016. Nun die Zahlen und Fakten:

Wichtige und positive steuerliche Änderungen in 2016:

Kinderfreibetrag/Kindergeld

Unterhalt kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer steigt.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des nicht geänderten Freibetrags für Betreuungs- Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf in Höhe von 1320 €) erhöht sich in 2016 von 7.152 € (2015) auf 7.248 €. (2016).

Diese Freibeträge können schon für den Monat Dezember 2015 berücksichtigt werden.

Kindergeld

Die Kindergelderhöhungen in 2016 im Überblick:

Berechnet für das erste und zweite Kind (pro Kind)

2015: 188 € pro Kind
2016: 190 € pro Kind
Berechnet für das dritte Kind (pro Kind)

2015: 194 € pro Kind
2016: 196 € pro Kind
Berechnet für das vierte Kind (pro Kind)

2015: 219 € pro Kind
2016: 221 € pro Kind

Weiterhin erhöht sich der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer.

Grundfreibetrag der Einkommenssteuer

in
2015: 8.472 €
2016: 8.562 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
ab 2015: 1.908 €
zzgl. für jedes weitere Kind 240 €

Ansprüche bei einem „beschäftigungslosen“ Kind
Wie sieht es nun mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag für das sogenannte „beschäftigungslose“ Kind aus?

Der Kinderfreibetrag und der Anspruch auf Kindergeld kommen dann in Frage, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert.
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG wird ein Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann als „beschäftigungslos“ akzeptiert, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitssuchend gemeldet ist.
Es kann auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in diesem Zusammenhang entschieden, dass der zeitliche Aufwand für die selbständige Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfassen muss.
Das ist bei einer selbständigen Tätigkeit schwer einzuschätzen und liegt in dem Ermessen der Finanzbehörden. Kriterien für die Beurteilungen sind in diesem Zusammenhang das Zusammenspiel zwischen Umsatz und Gewinn des Unternehmens, so wie der dementsprechende nachvollziehbare zeitliche Aufwand zur Unternehmensorganisation.

In den Fällen, in denen man somit von einem „beschäftigungslosen“ Kind ausgehen kann, gelten dann Kindergeld und Kinderfreibetrag im Jahr 2016 wie im ersten Teil des Artikels beschrieben.

Weiter Tipps zu den Steuern im Buchführungsseminar vom Bildungsinstitut Wirtschaft:
Weitere Infos:
http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de/seminare/seminar-buchfuehrung/
Seminar Buchführung Grundlagen und steuerliche Änderungen am 19. Januar in Düsseldorf

Autor:

Nicole Biermann-Wehmeyer aus Düsseldorf

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