Trunkenheit am Lenker

Fahrradfahrer sollten schon der eigenen Sicherheit wegen auf Alkohol verzichten. Foto: Thiele
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Der Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern liegt bei 1,6 Promille – zu hoch, findet der Deutsche Verkehrsgerichtstag, der empfiehlt, den Wert dem für Kraftfahrer anzugleichen. Der ADFC Castrop-Rauxel begrüßt den Vorschlag.

Nach § 316 StGB, der die Trunkenheit im Verkehr regelt, macht sich ein Fahrradfahrer zwar schon strafbar, wenn er mit 0,3 Promille Blutalkohol fahruntüchtig ist. Doch alkoholbedingte Fahrfehler hier nachzuweisen, sei schwierig. Insofern greift erst die absolute Fahruntüchtigkeit, die der Gesetzgeber bei 1,6 Promille festgelegt hat.

Zudem gilt für Fahrradfahrer kein bußgeldbewehrter Grenzwert, wie er für Kraftfahrer in § 24a StVG festgelegt ist. Darum empfiehlt der Deutsche Verkehrsgerichtstag, der in Goslar zum 53. Mal tagte, die Schaffung eines Bußgeldtatbestands für Radfahrer. Dem zuständigen Arbeitskreis schwebt dabei ein gesetzlich festgelegter Grenzwert von 1,1 Promille vor.

„Der ADFC-Landesverband und der Bundesverband – auch wir hier in Castrop-Rauxel – begrüßen das“, betont Martin Kühl-Lukas, zweiter Sprecher des ADFC Castrop-Rauxel. Kühl-Lukas appelliert dabei auch an die Vernunft: „Fahrradfahrer haben leider keine Knautschzone.“ Denn alkoholisierte Radfahrer schaden sich, wenn sie in einen Unfall verwickelt werden, vor allem selbst.

Schon jetzt müssen alkoholisierte Radfahrer mit drastischen Maßnahmen rechnen – zumindest dann, wenn ihnen die absolute Fahruntüchtigkeit nachzuweisen ist. „Wenn ich als Radfahrer mit mehr als 1,6 Promille erwischt werde, wird mein Führerschein konfisziert“, gibt Kühl-Lukas zu bedenken.

Egal ob Auto-, Motorrad- oder Fahrradfahrer, eines schreibt Kühl-Lukas allen ins Gewissen: „Jeder Verkehrsteilnehmer sollte so fahren, dass er niemanden gefährdet.“

Autor:

Sascha Ruczinski aus Schwelm

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