Früherer Sexualstraftäter missachtet gerichtliches Näherungsverbot zu Kindergärten - 9 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung

Der 20 Jahre alte Hattinger war 2013 rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vor Beendigung der verbüßten Freiheitsstrafe war der Angeklagte als Folge einer Beurteilung des Landeskriminalamtes wegen höchstmöglicher Rückfallgefahr mit einem Führungsaufsichtsbeschluss belegt worden.

Eine Weisung dieses Beschlusses des Landgerichtes Essen lautete, dass sich der Angeklagte nicht im Bereich von Kindergärten aufhalten darf.

Staatsanwältin Dr. Sonja Hüppe beschuldigte den Hattinger, keine drei Wochen nach Haftentlassung im November letzten Jahres das Kind von Bekannten aus einem Hattinger Kindergarten abgeholt zu haben.

Im Trubel des Weihnachtsgeschäftes hatten die Unternehmer, die den Angeklagten als früheren Nachbarn seit Jahren kennen, diesen bei einem Spontanbesuch in ihrem Geschäft gebeten, Ihr Kind doch eben aus dem Hattinger Kindergarten abzuholen.

Diesem Wunsch kam der Angeklagte dann nach und holte das Kind aus dem Kindergarten ab, nachdem er bei der Kindergartenleitung von der Mutter des Kleinkindes als Berechtigter avisiert worden war.

Bei einem weiteren Vorfall 3 Tage später schickte der Angeklagte seine Lebensgefährtin in den Kindergarten, das Kind der Bekannten abzuholen. Als diese das Kind nicht mitbekam, begab er sich in den Kindergarten, um selber das Kind abzuholen. Der Kindergarten weigerte sich allerdings, das Kleinkind mitzugeben, so dass die Unternehmerin später selber ihr Kind abholen musste.

Dem Unternehmer-Ehepaar wurde erst später mitgeteilt, dass ihr weitläufiger Bekannter nicht alleine Kontakt mit Kindern und mit Minderjährigen haben darf, letztlich um sich und um die Kinder nicht "zu gefährden".

Die Bewährungshelferin und der Vertreter der Jugendgerichtshilfe beurteilten den Angeklagten dann aus ihren Erfahrungen gegenüber dem Jugendschöffengericht.
Auch wurde erwähnt, dass das minderjährige Kind der Lebensgefährtin des Angeklagten aufgrund deren Beziehung zu dem Hattinger inzwischen "fremdplatziert" , d.h. aus der Familie genommen wurde. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe sah beim Angeklagten eindeutige Reifeverzögerung und schädliche Neigungen, plädierte für die Anwendung des Jugendstrafrechtes.

Staatsanwältin Dr. Sonja Hüppe beantragte für die beiden Verstöße gegen die Führungsaufsicht eine Jugendstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung.

Rechtsanwalt Dr. Hanisch bat in seinem Plädoyer das Schöffengericht, bei der Brisanz der Anklage und dem zu treffenden Urteilsspruch "einen kühlen Kopf" zu bewahren, da es nur um einen Verstoß gegen die Führungsaufsicht ginge. Unter Erwähnung des Anspruches seines Mandanten auf Resozialisierung bat er um eine Geldstrafe nach dem Jugendstrafrecht.

Rechtsanwalt Hiesgen, der zweite Verteidiger des Angeklagten, bemängelte in seinem Plädoyer die nach seiner Ansicht ungenaue Definition der Auflagen im Führungsbeschluss, wo z.B. das Verbot der Näherung zu Kindergärten nur ungenau vorgegeben sei. Er plädierte abschließend auf Freispruch für seinen Mandanten.

Nach halbstündiger Beratung verurteilte das Jugendschöffengericht dann den Angeklagten wegen Verstoßes gegen eine Weisung der Führungsaufsicht in 2 Fällen zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung.

"Da der Führungsaufsichtsbeschluss rechtskräftig ist, dürfen sie sich im Bereich von Kindergärten nicht aufhalten", so Amtsgerichtsdirektor Frank Waab in seiner Urteilsbegründung zum Angeklagten. Dagegen haben sie verstoßen und werden dafür bestraft.

Gegen das Urteil kann noch innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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