Start des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015

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Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 wird es erstmals ein bundesweit einheitliches Melderecht in Deutschland geben. Das Bundesmeldegesetz verbessert den Schutz der Daten der Bürgerinnen und Bürger und trägt dazu bei, in den Kommunen Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Mit dem Gesetz wurden wesentliche Forderungen zum Melderecht umgesetzt. Das Bundesgesetz ist ein Schritt zu einem besseren Schutz der personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger, die über die Weitergabe ihrer Daten selbst wirksam bestimmen können. Damit werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und die missbräuchliche Weitergabe von Daten verhindert.

So sieht das Gesetz etwa eine Einwilligungsregelung bei der Weitergabe von Daten zu Werbezwecken und für den Adresshandel vor. Demnach müssen Betroffene der Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich zustimmen. Zudem muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die Firmen für gewerbliche Zwecke beantragen, künftig zweifelsfrei angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Damit ist dann die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.

Eine Entlastung stellt insbesondere der "vorausgefüllte Meldeschein" dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist: Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig.

Ein neues Verfahren des Datentransfers, das auch von den Datenschutz-beauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird: Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, werden automatisch zur Zuzugs-meldebehörde weitergeleitet.

Es gibt die Wiedereinführung der im Jahr 2002 abgeschafften Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit sollen sogenannte Scheinanmeldungen und mögliche Betrugsversuche wirksamer verhindert werden. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung über den Einzug in die anzumeldende Wohnung vorgelegt werden.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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