Rauchmelder verhindert schlimmere Schäden

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Ein Heimrauchmelder verhinderte am 14. Juli 2016 in einer Wohnung schlimmere Schäden. Um 13:30 Uhr ging auf der Kreisleitstelle Recklinghausen eine Notrufmeldung ein, dass in einem Mehrfamilienhaus auf der August-Kaiser-Straße ein Rauchmelder ausgelöst hatte.

Der Leitstellenmitarbeiter wählte anhand der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) das Stichwort "Heimrauchmelder" aus und alarmierte den Löschzug Feuer- und Rettungswache sowie den Rettungsdienst.

Vor Ort zeigte sich, dass in einer Wohnung ein Elektrogerät in Brand geraten war. Der Heimrauchmelder hatte bestimmungsgemäß ausgelöst. Der Wohnungsinhaber konnte sich noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr selbstständig aus seiner Wohnung retten und blieb unverletzt. Die Brandbekämpfung wurde durch einen Trupp unter Atemschutz mittels C-Rohr durchgeführt.

Im Anschluss wurde die Wohnung noch durch die Feuerwehr mittels Hochleistungslüftern gelüftet.

Der Einsatz der Feuerwehr dauerte eine Stunde an, im Einsatz waren 15 Einsatzkräfte. Die Wohnung wurde nach dem Einsatz an den Inhaber übergeben.

Gesetzliche Regelung bei Rauchmeldern

Bezüglich Rauchmeldern gilt in Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Regelung. §49, Absatz 7 der Landesbauordnung NRW legt dar: "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen."

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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