Ist die Ackerfläche am Mengeder Volksgarten als Grill- und Parkplatz rechtens?

Vor der Sommerpause der Bezirksvertretung Mengede stellte die Fraktion der SPD eine Anfrage an die Verwaltung, wie das Parken und Grillen auf der Wiese vor dem Volksgarten in Mengede rein rechtlich zu sehen sei.
Die Antwort des Dezernenten Wilhelm Steitz lag zur September Sitzung vor und überraschte nicht nur die Genossen.
Heißt es doch in dem Antwortschreiben Zitat „zunächst ist festzustellen, dass bisher kein konkretes Grillverbot für den Bereich des Volksgartens Mengede besteht“.
Somit ist das Grillen im Parkbereich erlaubt, merkte ich als Grüner Bezirksvertreter an, verbunden mit der Frage an die Genossen warum dann diese Anfrage zum Grillen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche nötig war?
Da Steitz in seinem Schreiben auf eine regelnde Parkordnung verweist, regte ich zum wiederholten Mal an, doch endlich ein Gesamtkonzept für den Volksgarten zu entwickeln.
Zum Fragepunkt des Parkens auf der Wiese schlägt der Rechts-Dezernent weiter vor, zunächst den Pachtvertrag mit dem Landwirt zu kündigen und danach wie folgt vorzugehen. Zitat
„Auch für eine nur zeitweilige Nutzung als Parkplatz sollte die Fläche befestigt (Schotterrasen, Rasengittersteine o. ä. ) und über eine Zufahrt erschlossen werden“.
Die Kosten beliefen sich auf ca. 15,00 Euro per m2. Zusätzlich belastet mit jährlichen Kosten in Höhe von 0,70 Euro/per m2 für Pflege, Verkehrssicherheitskontrollen und insbesondere der Reinigung und Müllentsorgung.
Zudem sei bei der zu erwartenden Anzahl von Grillern eine Toilettenanlage erforderlich, schreibt Steitz in seiner Antwort. In der BV Sitzung griff ich trotz der fortgeschrittenen Zeit das Thema auf, (bis dahin hatte das Gremium bereits fast 5 Stunden getagt) denn es gilt, eine Rechtssicherheit für den Landwirt und vor allen Dingen für die ehrenamtlichen Helfer und Organisatoren zu schaffen. (Macher von Ferienspaß, TBV-Fest, Mittelalterlicher Markt) Wer haftet, wenn z.B. ein auf dem Acker abgestelltes Fahrzeug zu Schaden kommt, oder Benzin und Öle auslaufen? Ist das Aufstellen von Hinweisschildern zum Parken auf der Wiese bereits eine Haftungsgrundlage bei der die in gutem Willen agierenden Ehrenamtlichen schuldfähig werden? Die generelle Grill- Parkplatzproblematik möchte ich in dem Gesamtkonzept erarbeitet haben, denn es geht mir nicht darum, das Parken bei Großveranstaltungen rund um den Volksgarten zu unterbinden, sondern lediglich um eine rechtliche, naturverträgliche Regelung . Es fand leider keine weitere Behandlung des Themas statt. Somit wird das Problem von der Mehrheitspartei entweder ausgesessen (wie so oft schon erlebt) oder ignoriert. Aber damit gebe ich mich nicht zufrieden, denn die ehrenamtlichen Bürger, die keine Information bzw. Aufklärung erhalten und somit in gutem Glauben, ohne rechtliche Aufklärung über ihr Tun bei der Organisation des "Wild-Parkens" agieren, stehen im Falle einer Haftung im Regen.
Manfred Jockheck,
Fraktion BD/90 Die Grünen in der BV Mengede
2. stellvertr. Bezirksbürgermeister

Autor:

Manfred Jockheck aus Dortmund-West

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