Schnee räumen! Stadt Olfen informiert über Reinigungspflichten

Foto: Dieter Schütz / pixelio.de

Die extremen Witterungsverhältnisse der vergangenen Tage haben viele Bürger dazu veranlasst, den Baubetriebshof der Stadt Olfen auf vereiste Straßen hinzuweisen und den Streudienst anzufordern. Aus diesem Anlass weist die Verwaltung auf die bestehenden Winterdienst-Pflichten hin.

Nach der Straßenreinigungssatzung gehört zur Reinigung auch die Winterwartung. Dazu gehört, das Schneeräumen und Streuen der Gehwege sowie das Streuen der Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge für Fußgänger an Straßeneinmündungen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Diese Aufgabe ist teils durch die Stadt und teils durch die Anlieger wahrzunehmen. Die Stadt ist zuständig für die Fahrbahnen, die in der Satzung aufgeführt sind. Den Grundstückseigentümern ist die Reinigung aller übrigen Straßen einschließlich Winterdienst und aller Gehwege übertragen (auch im Falle der Fahrbahnreinigung durch die Stadt).
Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der Anlieger; für reine Radwege ist die Stadt zuständig. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist dem Grundstückseigentümer auferlegt, für einen 1,20 m breiten Streifen auf der Fahrbahn den Winterdienst zu übernehmen. Wer für die Fahrbahn zuständig ist, kann dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung entnommen werden. In Zweifelsfällen gibt die Stadt Olfen Auskunft.
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. Aus Umweltschutzgründen sollte mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt) vorrangig vor Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen gestreut werden.

Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass der Baubetriebshof nicht alle Straßen streuen kann. Dazu ist er auch nicht verpflichtet. Es besteht lediglich eine Verpflichtung, innerhalb geschlossener Ortslagen die Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Der Bürger hat keinen Anspruch auf den Räumdienst. Die Stadt muss den Winterdienst nur im Rahmen des Zumutbaren nach ihrer Leistungsfähigkeit vornehmen. Sie muss also nicht eine Vielzahl von Räumfahrzeugen vorhalten, um einen gleichmäßigen optimalen Winterdienst sicherzustellen. Der Straßenverkehr hat sich im Winter auf die besonderen Verhältnisse einzustellen. Dennoch ist die Verwaltung bemüht, die Bürger zufrieden zu stellen. Nach einem Streuplan werden zunächst die gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen bestreut. Weitere Streuvorgänge sind als reine Serviceleistung für den Bürger anzusehen.

Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehweg-Abschnitten.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass es im Schadensfalle zu privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Anlieger kommen kann.

Autor:

Lokalkompass Olfen aus Olfen

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