Neues Jahr - Neue Gesetze ! Was sich 2020 für Verbraucher ändert !!

Punkt I - Einkommen und Abgaben

Mindestlohn: 9,35 Euro ab 2020 Pflicht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro
pro Stunde.
Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen
Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen
Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter.
Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs
Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein
Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur
Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch
auf den Mindestlohn.
Für Auszubildende ist hingegen ab 2020 erstmals eine nach Ausbildungsjahren gestaffelte Mindestvergütung vorgesehen. Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen
festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Minijobs: Trotz höherem Mindestlohn unter 450-Euro-Verdienstgrenze

Der neue Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde gilt ab 1. Januar 2020 auch für Minijobber.
Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst
werden. Das Plus von 16 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn erweist sich bei
dieser Anhebungsrunde jedoch nicht als Fallstrick, um bei gleicher Stundenzahl die
Verdienstgrenze von höchstens 450 Euro monatlich zu reißen, bei der das Arbeitsverhältnis
sozialversicherungspflichtig würde.

Beispiel:
Arbeitet ein Minijobber monatlich 48 Stunden für den bisherigen Mindestlohn von
9,19 Euro, kommt er auf insgesamt 441,12 Euro Einkommen. Bei 9,35 Euro wären es ab
Januar 448,80 Euro im Monat. Damit würde er bei gleicher Arbeitszeit und gestiegenem
Mindestlohn immer noch unter der Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro bleiben und keine
Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung:
Wie jedes Jahr müssen auch 2020 von mehr Einkommen Beiträge gezahlt werden
Kranken-und Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2020 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten
Beitragsbemessungsgrenzen angehoben:
Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken-und Pflegeversicherung steigt von 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat.
Das bedeutet:
Für diese 150Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken-und
Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.687,50 Euro bleibt
beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Stand:17.12.2019
Arbeitnehmeranteil -ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 342,19 Euro im Monat an
(bisher: 331,24 Euro).
Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 60.750 Euro auf 62.550 Euro im Jahr –bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2020 erst ab einem Monatseinkommen von 5.212,50 Euro möglich sein. 2019 reichte bereits ein Bruttogehalt von 5.062,50 im Monat aus. Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte von monatlich 351,66 auf 367,97 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld, halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag.

Renten-und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2020 von 6.700 Euro auf
6.900 Euro (82.800 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6.450 Euro im Monat (2019: 6.150 Euro); jährlich sind das 77.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten-und Arbeitslosenversicherung bezahlen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.450 Euro im Monat (West), also 101.400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7.900 Euro pro Monat (94.800 Euro im Jahr) liegen.

Krankenkassen:
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt leicht auf 1,1 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt
zum 1. Januar 2020 leicht von 0,9 auf 1,1 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte. Für Krankenversicherte bedeutet die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nicht zwingend, dass dieser auch bei ihrer Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Gremien der Kassen individuell –je nach Kassenlage. So kann es sein, dass Versicherte trotz dieses Anstiegs ab Januar 2020 einen geringeren Zusatzbeitrag zahlen, weil ihre Kasse über hohe Finanzreserven verfügt. Krankenkassen dürfen ihre
Zusatzbeiträge nämlich nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen. 2019 lagen rund 20 der etwa 100 Krankenkassen mit ihrem Beitragssatz unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag; die Spannbreite bewegte sich zwischen 0,39 und 0,8 Prozent. Einen Überblick über die Zusatzbeiträge gibt es unter www.krankenkasse.de
. Wenn die Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum
Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Basis hierfür sind die Ergebnisse des zuständigen Schätzerkreises aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV abschätzt.

Arbeitslosenversicherung: Beitrag leicht gesenkt
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sollen ab dem 1. Januar 2020 um0,1 Punkte auf
dann 2,4 Prozent sinken; Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2
Prozent).
Die Beitragssenkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Die Bundesregierung entlastet Arbeitgeber und Beschäftigte so insgesamt um jeweils rund
600 Millionen Euro pro Jahr. Denn einerseits sinken die Lohnkosten für die Unternehmen,
andererseits bleibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto.

Renten: Ab Juli voraussichtlich ein Plus von rund 3 Prozent
Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland:
Ab dem 1. Juli 2020 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 3,15 und im Osten um
3,92 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts der
Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs-und
Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus
der landwirtschaftlichen Rentenkasse.
Eine monatliche Rente von 1.000 Euro , die nur auf Westbeiträgen beruht, würde sich nach
den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen um
39,10 Euro. Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr,                   wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik 2018 vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen
Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die positive Entwicklung der
Rentenfinanzen.

Renten:Nächster Schritt für Anpassung von Ost und West
Ab 1. Juli 2020 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen
geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 96,5 Prozent steigt der Ost-Rentenwert
dann auf 97,2 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann weiter
um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläutet hatte. Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten –ebenfalls in sieben Schritten –abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.

Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie
für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der
aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 33,05 Euro im Westen und 31,89Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1.Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst.Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung inOstdeutschland angeglichen wird.

Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Beiträge, mehr steuerfrei

Weil die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zum
Jahreswechsel auf 82.800 Euro (West) steigt, ändern sich auch die Grenzen für die
sozialabgaben-und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung.
Bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen
können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug
von Steuern in einerDirektversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln.
Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf
552 Euro.

Betriebsrenten: Entlastung durch Freibetrag für Krankenkassenbeiträge
Alle Betriebsrentner sollen ab 2020 von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse entlastet
werden:
Ab 1. Januar ist ein Freibetrag von 159,25 Euro geplant. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenkassen-Beiträge auf die Betriebsrente fällig. Der Freibetrag ersetzt die bisherige Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Wenn die Betriebsrente höher ist, muss bisher auf den kompletten Betrag der volle Krankenkassenbeitrag (Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteil von 14,6 Prozent plus Zusatz
beitrag von aktuell im Schnitt 0,9 Prozent sowie die Beiträge für die Pflegeversicherung 3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose), gezahlt werden. Ab 2020 wird der neue Freibetrag
in Höhe von 159,25 Euro von der Betriebsrente abgezogen. Nur noch auf den darüber liegenden
Differenzbetrag wird dann der Beitrag fällig.Wer also eine Betriebsrente in Höhe von160 Euro bekommt, muss im neuen Jahr nur noch auf den einen Euro, mit der seine Betriebsrente den Freibetrag überschreitet, Beiträge abführen und nicht mehr wie bislang auf die gesamten 160 Euro.
Wer wiederum eine Betriebsrente in Höhe von 318 Euro bezieht, was dem Doppelten des Freibetrags entspricht, muss auf seine Betriebsrente künftig nur noch die Hälfte von dem zahlen, was bislang fällig wird. Entlastet werden vor allem Bezieher kleiner Betriebsrenten.
Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169,25 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, muss
nur auf 10 Euro statt auf den vollen Betrag Kassenbeiträge bezahlen. Das sind beim Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent in 2020 nur 1,57
Euro –statt mit der Stand:17.12.2019 Freigrenze 26,23 Euro. Wer 1000 Euro erhält, muss demnach 131,98 Euro bezahlen –statt mit Freigrenze 155 Euro. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner
bekommen weniger als 318 Euro. Sie alle müssen also künftig höchstens den halben Satz
bezahlen. Aber auch alle anderen werden entlastet.Vom neuen Freibetrag sollen auch alle profitieren, die schon vor 2020 eine Betriebsrente bezogen haben oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.Der Freibetrag soll künftig jährlich entsprechend der Bezugsgrößen der Sozialversicherung angepasst werden. Das Gesetz wird noch im Bundestag beraten.

Unterhalt: Mehr Geld für Trennungskinder

Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Ab 1. Januar 2020
beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
369 Euro (2019: 354 Euro) monatlich. Sieben-bis Zwölfjährige haben Anspruch auf 18 Euro
mehr (424 Euro statt 406Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 497 Euro (2019: 476 Euro) festgelegt.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Unterhaltssatz
erstmals seit zwei Jahren wieder leicht an: von bisher 527 Euro auf 530 Euro. Der Satz für
Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt er hingegen deutlich von 735 auf 860
Euro. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei minderjährigen Kindern zur
Hälfte, bei Volljährigen komplett (für ein erstes und zweites Kind beträgt das Kindergeld 204
Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro).

Allerdings wird 2020 auch der Betrag, den Unterhaltspflichtige für sich behalten dürfen,
angehoben: Bei nicht Erwerbstätigen steigt der Selbstbehalt von 880 auf 960 Euro, der von
Erwerbstätigen von 1.080 auf 1.160 Euro. Dabei wird eine Warmmiete von 430 Euro
zugrunde gelegt. Der Selbstbehalt kann sich erhöhen, wenn die realen Wohnkosten diesen
Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Wenn Elternteile mit relativ geringen Einkommen ab Januar mehr für sich selbst behalten dürfen, bekommen unterhaltspflichtige Kinder weniger Geld. So kann es passieren, dass das Jobcenter oder die Unterhaltsvorschusskasse einspringen müssen, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern.
Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder
des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 1.280 Euro, bei nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 1. Januar 2020 von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch das Angehörigenentlastungsgesetz eine neue Grenze eingeführt wird: Erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro müssen Kinder künftig für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen.Der Unterhaltsbedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um bundesweit einheitliche Unterhaltsansprüche zu gewährleisten. Sie stellt zwar nur eine unverbindliche Richtlinie dar –dient jedoch in der Rechtspraxis gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.

Unterhaltsvorschuss: Mehr Geld
Bei Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen
regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, springt der Staat mit dem
Unterhaltsvorschuss ein. Zum 1. Januar 2020 gibt es höhere Zahlungen, weil sich auch das
gesetzlich festgelegte Existenzminimum –abhängig vom Alter der Kinder –erhöht hat. Der
Unterhaltsvorschuss beträgt dann monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren: bis zu 165 Euro
(2019: 150 Euro)für Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 220 Euro (2019: 202 Euro)für Kinder von            12 bis 17 Jahren: bis zu 293 Euro (2019: 272 Euro) Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls
noch Unterhaltsvorschuss bekommen. Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Jugendamt
zu stellen.

Kinderzuschlag:Obere Einkommensgrenzen fallen weg
Zum 1. Januar zündet die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes, das Familien mit
geringen und mittleren Einkünften sowie Alleinerziehende finanziell stärker unterstützt: Ab
dem Jahreswechsel fallen die oberen Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag
(KiZ) weg, sodass mehr Familien von dieser Leistung profitieren werden.
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige
Eltern(-teile), die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber
nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern.Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185
Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.
Ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnt sich, wenn die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,durch das eigene Einkommen sowie durch den Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) vermieden wird. Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt mit Hilfe des
Kinderzuschlags ausreichend gesichert werden kann und der Verdienst eine individuell berechnete
Höchstgrenze nicht überschreitet. Ab 1. Januar 2020 werden die bisherigen oberen Einkommensgrenzen abgeschafft, der Kinderzuschlag fällt bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig weg, sondern verringert sich nach und nach, bis er ganz ausgelaufen ist. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen. Außerdem wird das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent –statt bisher zu 50 Prozent –auf den Kinderzuschlag            angerechnet. Die Eltern können von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen also etwas mehr behalten.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld
bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall
wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und
das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist
die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher. Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen Seit 2007 gibt es die sogenannte Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz begann 2019 ab einem zu versteuernden
Einkommen von 265.327 Euro bei Ledigen und 530.653 Euro bei Verheirateten.Ab 2020
beginnt er –durch die Verschiebung der Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen um 1,95
Prozent –ab 270.501 Euro bzw. 541.001 Euro.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer:
Steuerlich relevante Werte steigen
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein
steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte:
Ab 1. Januar 2020 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 258 Euro (bisher: 251
Euro). Damit sind ab 2020 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte
anzusetzen:
Frühstück: 54 Euro monatlich; 1,80 Euro kalendertäglich
Mittagessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich
Abendessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich
Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres
2020. Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der
Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2020 bundeseinheitlich 235 Euro monatlich.
Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung,
dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und
Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich.
Reisekosten: Je nach Abwesenheit höhere Verpflegungspauschale
Berufstätige, die mehr als acht Stunden beruflich auswärts tätig sind, können ab 1. Januar
2020 mit einer Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro rechnen (bisher: 12 Euro).  Bei
24-stündiger Abwesenheit beträgt die Pauschale 28 Euro (bisher: 24 Euro). Für An-
und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden 14 Euro angesetzt. Die neuen Beträge können
vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend
gemacht werden.

Lkw-Fahrer:Höhere Spesen bei Übernachtung im Brummi

Für Brummi-Fahrer hat der Gesetzgeber ergänzend zu den höheren Verpflegungspauschalen noch einen neuen Pauschbetrag beschlossen: Kosten, die bei der Übernachtung im Dienstfahrzeug entstehen, können ab 1. Januar pauschal mit 8 Euro pro Tag angesetzt werden. Damit sollen etwa entrichtete Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch
-oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen abgegolten werden. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher als die Pauschale sind.

Jobtickets: Pauschalbesteuerung  mit 25 Prozent
Gute Nachrichten für Berufspendler: Das Jobticket kann künftig pauschal mit 25 Prozent
durch den Arbeitgeber besteuert werden und wird dann nicht mehr auf die 30-Cent
-Entfernungspauschale des Beschäftigten angerechnet.

Autor:

Simone Höltke (Verbraucherzentrale NRW in Schwerte) aus Schwerte

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