Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgt für mehr „Waffengleichheit“ im Wettbewerb zwischen privaten Unternehmen und Kommunen.
Der BFH hat mit seiner jetzigen Entscheidung (V R 41/10) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Städte und Gemeinden unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Voraussetzung ist lediglich, dass die öffentliche Hand ihre Leistungen nachhaltig und gegen Entgelt erbringt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Wird die öffentliche Hand durch einen Gewerbebetrieb tätig, der mit seinen Kunden Verträge abschließt, gilt die Steuerpflicht uneingeschränkt. Erfolgt ein Handeln auf der Grundlage des öffentlichen Rechts, durch Verwaltungsakte, besteht die Pflicht, wenn es ansonsten zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Umsatzsteuerpflicht besteht auch, wenn Leistungen zwischen den Gemeinden erbracht werden, sofern auch Private solche Leistungen anbieten.
Der BFH beruft sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Demnach ist es bereits ausreichend für eine Umsatzsteuerpflicht, dass ein potentieller Wettbewerb drohen kann. Die Umsatzsteuerpflicht hat zur Folge, dass für die Betroffenen auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs besteht. Wettbewerbsverzerrungen beseitigt
Die geänderte BFH-Rechtsprechung löst Wettbewerbsverzerrungen auf, worunter auch immer Maler-Lackierbetriebe zu leiden hatten. Vermehrt gehen Städte und Gemeinde dazu über eigene Abteilungen, Bauhöfe oder Regiebetriebe zu gründen, die nicht nur Malerarbeiten im eigenen Bestand ausführen, sondern auch darüber hinaus am Markt aktiv werden. Dies gilt auch für Leistungen in der Gebäudeunterhaltung die ein städtischer Bauhof für die Nachbargemeinde durchführt. Aufgrund des Steuervorteils waren die Maler-Lackierbetriebe bisher bei Ausschreibungen der Konkurrenz von Städten und Gemeinden unterlegen. In jüngster Zeit haben zudem eine Reihe von Bundesländern die jeweiligen Gemeindeordnungen geändert, um den Kommunen eine stärkere wirtschaftliche Betätigung zu ermöglichen. Zumindest im Hinblick auf den Umsatzsteuervorteil schafft der BFH nun Wettbewerbsgleichheit.
31.03.2013, 16:41 Uhr | dpa-AFX, t-online.de
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