JobCenter betreibt Arbeitsvermittlung in den Tod

Die Drohkulisse der Hartz IV-Sanktionen in Kombination mit oberflächlicher und inkompetenter Arbeit des ärztlichen Dienstes hätten den 100%-schwerbehinderten Paul Metzen aus Essen, beinahe das Leben gekostet, nachdem sich der Mann den Sanktionsandrohungen seiner Sachbearbeiterin hilflos unterworfen hatte.

„Gegenteilig zum Befund seines Hausarztes, befand ihn der ärztliche Dienst der Behörde bedingt arbeitstauglich, leichte bis mittelschwere Arbeiten wie Fegen und Unkrautzupfen seien zumutbar, entschieden die Ärzte. Vier Stunden täglich sollte der Essener versuchshalber als Hausmeister-Gehilfe arbeiten – Folge: Herzinfarkt Nummer Drei!“
hartz-iv.info

Dritter Herzinfarkt dank Hartz IV Arbeitszwang

Trotz Kenntnis der vorgelegten Krankengeschichte, des kürzlich erlittenen 2. Herzinfarktes und eines Attestes des behandelnden Arztes beharrte die Sachbearbeiterin Frau K. davon unbeeindruckt auf ihrer Forderung nach einer Arbeitsaufnahme des Schwerstkranken: für vier Stunden am Tag, von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, solle er Arbeiten, wie Fegen und Unkraut zupfen, durchführen. Frau K. drohte Herrn Metzen mit den rechtlichen Konsequenzen (Sanktionen unter das Existenzminimum), wenn er dem Arbeitsangebot nicht zumindest versuchsweise nachkomme.

„Aus Angst, sanktioniert zu werden, unterschrieb Paul Metzen, unter Vorbehalt, die Eingliederungsvereinbarung. Kurz darauf, vor nunmehr gut zweieinhalb Wochen, trat er seinen Dienst an. Aber nicht für lange. Bereits am zweiten Arbeitstag breiteten sich extreme Schmerzen in seinem linken Arm aus. Er schaffte es noch bis zu seinem Vorarbeiter und konnte diesem sagen, das er gleich einen Herzinfarkt erleide. Dann brach er zusammen und hatte kurz danach einen Herzstillstand. Wenn es dem herbeigerufenen Notarzt nicht gelungen wäre, Paul Metzen zu reanimieren, wäre er vor gut zweieinhalb Wochen verstorben. Eine Arbeitsvermittlung in den Tod.“
www.bg45.de

wdr, aktuelle Stunde

Herr Metzen beabsichtigt derzeit eine Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt gegen die Arbeitsvermittlerin zu stellen.

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StGB § 340 Körperverletzung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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