Sonderrecht der Kirche im Krankenhaus? Rechtsanwalt Löbbecke informiert

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Gladbeck. Dieser Fall sorgt schon seit Jahren für bundesweite Schlagzeilen: Der katholische Chefarzt eines katholischen Krankenhauses hatte am 23.09.1993 einen Arbeitsvertrag mit dem kirchlichen Träger seiner Einrichtung abgeschlossen, nach dem die vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes dem Verhalten der Parteien zugrunde gelegt werden sollte.

Nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Grundordnung handelt es sich bei dem Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen kann.

In dem genannten Fall heiratete der Chefarzt nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Nachdem die Krankenhausträgerin davon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass der Chefarzt schwerwiegend gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen habe durch die zweite Ehe.

Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht haben der Klage des Chefarztes stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch das Recht des Chefarztes am Arbeitsplatz nicht so hoch eingeschätzt. Auch seine Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung wurden nicht so hoch bewertet wie die Glaubensfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2011 wurde aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen unter Beachtung des umfangreichen Rechts der Kirche zur Selbstbestimmung aller Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 28. Juli 2016 den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung der maßgeblichen Vorfrage vorgelegt, ob eine kirchliche Organisation verbindlich bestimmen kann, dass bei einem Arbeitnehmer in leitender Stellung im Zusammenhang mit dem Verlangen nach loyalem und aufrichtigen Verhalten unterschieden wird zwischen Mitarbeitern, die der Kirche angehören und solchen, die einer anderen oder keiner Kirche angehören. Wäre der Chefarzt nämlich evangelisch gewesen, wäre nach Artikel 4 und 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die Kündigung nicht berechtigt gewesen.

Der Europäische Gerichtshof wird nunmehr zu klären haben, ob diese Ungleichbehandlung katholischer leitender Mitarbeiter und anderer leitender Mitarbeiter in katholischen Krankenhäusern hinzunehmen ist oder ob diese Ungleichbehandlung gegen die auf europäischer Ebene vorrangige Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verstößt.

Demnach wird jetzt nur noch der Europäische Gerichtshof das Arbeitsverhältnis des katholischen Chefarztes und die Rechtsauffassung der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit retten können vor dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten umfangreichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften mit eingeschränkter Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte.

Rechtsanwalt Martin Löbbecke zeigt sich über die aktuelle Entwicklung in dem genannten Fall zumindest überrascht: "Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über die Schließung der Geburtshilfe in dem katholischen St.-Barbara-Hospital in Gladbeck kann es nur verwundern, dass die Kirche umfangreichste Loyalitätspflichten von den Mitarbeitern einseitig einfordert, selbst aber wenig Rücksicht auf die Interessen der Mitarbeiter bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nimmt. Schließlich soll die Geburtshilfe in Gladbeck nach Auffassung der kirchlichen Träger des St.-Barbara-Hospitals geschlossen werden aus wirtschaftlichen Gründen, damit mit den Betten der Geburtshilfe höhere Erträge erzielt werden können durch die Behandlung anderer Patienten."

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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