Silvester in Gladbeck: Feuerwerk nur an zwei Tagen erlaubt

Alle Jahre wieder: Beim Silvesterfeuerwerk gibt es in Gladbeck klare Regeln. Foto: Archiv
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Der Jahreswechsel steht vor der Tür, und damit rückt auch das traditionelle Silvesterfeuerwerk näher. Die Stadt Gladbeck erinnert daher noch einmal an die Spielregeln bezüglich des Abbrennens und Zündens von Feuerwerkskörpern.

Beim Kauf von Feuerwerkskörpern muss danach unterschieden werden, ob es sich um Feuerwerkskörper der Klasse I (Knallbonbons, kleine Bodenkreisel, Knallerbsen, Tischfeuerwerk) oder der Klasse II (Raketen, Sonnenräder, kleine Feuertöpfe, Römische Lichter, Böller) handelt. 

Das Abfeuern der Feuerwerkskörper der Klasse II ist grundsätzlich nur Volljährigen in der Zeitzwischen dem 31. Dezember um 0 Uhr und dem 1. Januar um 24 Uhr erlaubt.

Der Verkauf ist grundsätzlich erst ab dem 29. Dezember freigegeben.
Darüber hinaus ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern grundsätzlich verboten. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt Gladbeck wird zwischen den Feiertagen im Einsatz sein und die Einhaltung der bestehenden Verbote kontrollieren. Gerade mit Rücksicht auf Kinder, ältere Menschen und auch Haustiere bittet die Verwaltung, die bestehenden Regeln einzuhalten und zu respektieren.

Um Schäden und Verletzungen zu vermeiden, sollte auf den richtigen Umgang mit
Silvesterböllern geachtet werden:

Leicht brennbare Gegenstände sollten aus dem Garten oder vom Balkon in die Wohnung gebracht werden.

Das Auto sollte, wenn möglich, in der Garage oder einer ruhigen Seitenstraße abgestellt werden.

Silvesterböller werden in Klasse 1 und 2 unterschieden. Böller der Klasse 1 dürfen von Personen ab zwölf Jahren gezündet werden. Produkte, die die Kennzeichnung Klasse 2
haben, sind erst ab 18 Jahren freigegeben.

Selbstgebaute oder importierte Silvesterböller, die in Deutschland verboten sind, dürfen nicht angezündet werden. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

• Der auf der Packung angegebene Sicherheitsabstand sollte unbedingt eingehalten werden.

Raketen sollten nicht unter Bäumen und nur aus standsicheren Flaschen heraus gezündet werden.

Blindgänger niemals aufheben. Hier besteht große Verletzungsgefahr.

Kinder sind die Hauptrisikogruppe und müssen unbedingt beaufsichtigt werden.

(Mit Material der Stadt Gladbeck)

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Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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