Schutzmaßnahmen vor Geflügelpest im Kreis Recklinghausen

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Die Auswirkungen der Geflügelpest H5N8 betreffen jetzt auch den Kreis Recklinghausen. Das Veterinäramt wird am Montag eine Verfügung für das Stadtgebiet Dorsten erlassen: Jeder, der Geflügel hält, ist verpflichtet, die Tiere im Stall unterzubringen.

Hintergrund dafür ist eine Freitagnachmittag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) verhängte Ausweitung der Risikogebiete in NRW mit einem Aufstallungsgebot. Dieses schreibt vor, dass in Städten mit einer Dichte von über 1.000 Stück Geflügel pro Quadratkilometer Stadtgebiet das Geflügel in Ställen unterzubringen ist, unabhängig von der Größe des Bestands.
Im Kreis Recklinghausen ist die Stadt Dorsten von dieser Regelung betroffen.
Alle Geflügelhalter, auch private Halterinnen und Halter von Geflügel, sind unabhängig von einer Tierseuche verpflichtet, ihren Tierbestand der Tierseuchenkasse NRW bei der Landwirtschaftskammer Münster (Telefon: 0251/289820) zu melden.
Geflügel im Sinne der Verordnung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Sie sind in geschlossenen Ställen oder in besonders geschützten Vorrichtungen unterzubringen. Solche volierenartigen Vorrichtungen müssen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung bestehen und mit einer das Eindringen von Wildvögeln verhindernden Seitenbegrenzung versehen sein.
Die Veterinäramter in NRW sind angehalten, Geflügelhaltungen mit über 1.000 Stück Geflügel bezüglich der Einhaltung der in § 6 Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen verstärkt zu kontrollieren.

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Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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