Bedburg-Hau: Ratssitzung – Bürgerbegehren – Die Entscheidung

22. März 2012
19:00 Uhr
Rathaus, 47551 Bedburg-Hau

In der Ratssitzung am Donnerstag, 22. März, fällt die Entscheidung, ob der Rat der Gemeinde Bedburg-Hau das Bürgerbegehren zum Erhalt des Hallenbades annimmt oder nicht. Die Sitzung findet nicht wie gewohnt um 17 Uhr, sondern erst um 19 Uhr statt.

Nachfolgend Vorlage TOP Bürgerbegehren:

1. Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.01.2012 mehrheitlich u.a. beschlossen, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 gegenüber dem vorgelegten Entwurf dahingehend zu ändern, dass die Kreditermächtigungen (1.500.000 €) in § 2 der Haushaltssatzung und die Auszahlungsermächtigungen (1.500.000 €) in Produkt 080103 „Hallenbad“ (lfd. Nr. 7000 133) für die Generalsanierung des Hallenbades entfernt werden. Aufgrund der vorstehenden Ratsentscheidung ist die notwendige Generalsanierung des Hallenbades „BedburgerNass“ derzeit nicht möglich.

Mit Schreiben vom 02.02.2012 hat die Interessengemeinschaft zum Erhalt des Hallenbades „BedburgerNass“ ein Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW angemeldet. Hiernach soll die folgende Frage zum Bürgerentscheid gestellt werden:
„Soll das Hallenbad „BedburgerNass“ für 1,5 Mio. € saniert und damit weiter betrieben werden?“

1. ( hier folgt jetzt der § 26 GO NRW)
Der Rat hat unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die Feststellung der Unzulässigkeit können die Vertretungsberechtigten gegen den Rat Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
2. Die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt des Hallenbades „BedburgerNass“ durch die Verwaltung ergab Folgendes:
a. Das Bürgerbegehren ist schriftlich eingereicht worden und hat eine nur mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage zur Entscheidung gestellt.
b. Die Kostenschätzung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Sie basiert auf jenen Kostenschätzungen, die die Verwaltung bei zwei Ingenieurbüros eingeholt hat.
c. Ausschlusstatbestände im Sinne von § 26 Absatz 5 GO NRW sind nicht einschlägig.
d. Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Rates der Gemeinde Bedburg-Hau vom 26.01.2012. Die Dreimonatsfrist des § 26 Absatz 3 GO NRW ist daher gewahrt.
e. Das Bürgerbegehren ist von ausreichend vielen Bürgern unterschrieben worden:
Das Begehren ist mit
3.077 Unterschriften insgesamt eingereicht worden,
2.925 gültige Unterschriften,
152 ungültige Unterschriften,
bei 10.566 wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde Bedburg-Hau, d.h., die erforderlichen 9 v.H. an gültigen Unterschriften wurden erreicht.
3.Ergebnis:
Das Bürgerbegehren zum Erhalt des Hallenbades „BedburgerNass“ ist zulässig.

2. Beschlussvorschläge
Alternative a)

1. Der Rat stellt .... fest, dass das Bürgerbegehren der Interessengemeinschaft zum Erhalt des Hallenbades „BedburgerNass“ zulässig ist.
2. Der Rat beschließt ...., dem Bürgerbegehren zu entsprechen und die Verwaltung mit der Erstellung eines Nachtraghaushaltes zu beauftragen, der die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen für die Generalsanierung des Hallenbades „BedburgerNass“ enthält.
Alternative b)
1. Der Rat stellt .... fest, dass das Bürgerbegehren der Interessengemeinschaft zum Erhalt des Hallenbades „BedburgerNass“ zulässig ist
2. Der Rat beschließt ...., dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen.
3. Der Rat beschließt ...., den Tag des Bürgerentscheides auf den 19.06.2012 festzusetzen.

Link zur Tagesordnung Ratssitzung 22.03.12 19 Uhr: hier klicken

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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