KKV spricht sich gegen geplantes Unternehmensstrafrecht aus

Beschäftigte dürfen nicht in Sippenhaft genommen werden

"Der nordrhein-westfälische Gesetzentwurf für ein neues Unternehmensstrafrecht ist juristisch systemfremd und überflüssig. Zudem wären im Einzelfall auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes die Leidtragenden, da diese im Fall einer Unternehmensauflösung – eine der vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten – um ihren Arbeitsplatz fürchten müssten." Mit diesen Worten kritisierte der Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung (KKV) den vom Justizministerium NRW geplanten Gesetzentwurf. Natürlich müssten kriminelle Handlungen, die aus Unternehmen heraus begangen würden, nachhaltig geahndet werden. Effektiver wäre es deshalb, die personelle Struktur der Gerichte zu erhöhen, damit solche Straftaten zeitnah verfolgt werden könnten, statt die Beschäftigten in Sippenhaft zu nehmen, so der Monheimer KKV-Bundesvorsitzende Bernd-M. Wehner.

Das NRW-Justizministerium hat einen Gesetzesentwurf zum Thema Unternehmensstrafrecht erarbeitet, der auch bereits im November 2013 bei der Justizministerkonferenz vorgestellt wurde. Gemäß diesem Gesetzesentwurf soll es in Zukunft möglich sein, nicht nur – wie bisher – einzelne Personen strafrechtlich zu belangen, sondern ganze Unternehmen. So soll mit dem neuen Strafrecht u.a. eingegriffen werden, wenn Entscheidungsträger des Unternehmens "verbandsbezogene" Straftaten begangen haben oder auch in Fällen "organisierter Unverantwortlichkeit", wenn z.B. Organe Aufsichtspflichten verletzt haben. Da ein Unternehmen naturgemäß nicht mit einem Freiheitsentzug bestraft werden kann, soll es neben der Geldstrafe weitere Sanktionsmöglichkeiten geben. So ist beispielsweise in schweren Fällen die Möglichkeit der Auflösung des Unternehmens vorgesehen.

Nach Ansicht des KKV bietet das bestehende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bereits ausreichend Möglichkeiten, um Verstöße gegen Strafvorschriften scharf zu sanktionieren. In den letzten Jahren gab es bereits Sanktionen im dreistelligen Millionenbereich gegen Unternehmen und bei einer gerade beschlossenen Änderung des Ordnungswidrigkeitenrechts wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, Geldbußen entsprechend zu erhöhen. „Von daher besteht weder eine europäische noch eine internationale Vorgabe für ein solches Unternehmensstrafrecht“, so der KKV.

Im Übrigen würde ein solches Unternehmensstrafrecht im Widerspruch zum gesamten Strafrecht stehen. In Deutschland ist die Anwendung des Strafrechts immer daran gebunden, dass eine Person eine vorwerfbare Handlung begeht. Im Falle eines Unternehmensstrafrechts würde aber gerade nicht eine Person gemäß ihrer persönlichen Schuld bestraft. Vielmehr würde entgegen jeder Systematik eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens geschaffen.

„Diesem Vorhaben muss deshalb – vor allem auch mit Blick auf die in Unternehmen abhängig Beschäftigten, die an etwaigen Straftaten der Entscheidungsträger völlig unbeteiligt sind, aber die Last der Strafe ertragen müssten – entgegengetreten werden.“

Der Bundesverband der Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e.V. ist ein katholischer Sozialverband mit rund 90 Ortsgemeinschaften in ganz Deutschland. Informationen zum KKV erhalten Sie im Internet unter www.kkv-bund.de, oder unter 0201 87923-0.

Autor:

Bernd-M. Wehner aus Monheim am Rhein

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