Management- und Rechtsfragen zur Fusion der Deichverbände Poll und Orsoy zum 1. Jan. 2017

Aus der Studie von 2004: Schwachstellen im Deichschutzsystem,
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  • Aus der Studie von 2004: Schwachstellen im Deichschutzsystem,
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Wenn man glaubt, dass Deichverbände den Interessen und Nutzen seiner Mitglieder als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ eigenverantwortlich folgen, der irrt.

Weil vielerlei Hürden in gesellschaftspolitischer und finanzieller Hinsicht bestehen die den Sicherheitsbelangen nicht dienlich sind. Von der Öffentlichkeit wird das hingenommen.

Wenn selbst die zuständige Bezirksregierung, in der jetzt vorliegenden genehmigten Satzung, die öffentlichen Belange von Transparenz, öffentlicher Kontrolle des Managements und der Sicherheitsstandards für eines der kritischsten Infrastrukturen nicht fordern.

Auf unsere wiederholten Fragen an die Landesregierung Düsseldorf wird stets mit „alles ist in Ordnung“ geantwortet.

Heute sagt man dazu "alternative Fakten"

Dagegen steht, dass nach wie vor ein erheblicherer Sanierungsüberhang am Niederrhein in NRW besteht.

Was nutzen uns, wenn die örtlichen Deiche der Norm entsprechen, wenn unsere Oberlieger (sprich Verantwortliche von Duisburg bis Bonn) es offensichtlich zulassen, dass bereits unterhalb von BHQ2004 die Deiche überströmt werden und uns Unterlieger -in den Senkungsmulden- Überflutungshöhen von bis zu 10 Meter drohen.

Diese Szenarien sind seit 2004 bekannt. Viel daran, zur Risikominderung und dem Schutz wichtiger Metropolregionen, hat kaum stattgefunden.
Es ist so, dass Behörden von politischer Willensbekundung auszugehen haben. Den wir explizit vermissen! Also akzeptieren Verantwortliche eine Hochwasserkatastrophe für Bergbaugebiete am linken Niederrhein!

Den Erkenntnissen folgen keine verpflichtenden Taten! Schon gar nicht ein stringentes verpflichtendes Konzept für die Deichlinie in NRW.
Persönliche Befindlichkeiten sind wichtiger als der Sicherheitsbelang einer wirtschaftsstarken Region.

Welchen praktischen Wert hat da noch die allseits verpflichtende Deichschutzverordnung (DSchVO), wenn nach aktueller Lesart lt. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), deren Umsetzung aus der EU-Hochwasserrisikomanagement-RL (HWRM-RL) stammt, wie folgt zu verstehen ist:
Wir zitieren aus einem Schreiben der Bez.-Reg. D-dorf vom 11.01.2016 Az. 54.03.05-1

„Es liegt nun an den verantwortlichen Akteuren, die Belange des Hochwasserrisikomanagements zu beachten und entsprechende Maßnahmen im Rahmen der fachlichen und finanziellen Möglichkeiten umzusetzen.“

In einem weiteren Offenen Brief haben wir am 24.01.2017 Frau Anne Lütkes, Bezirksregierung Düsseldorf gebeten, über die gemachten kritischen Anmerkungen uns zu antworten.

Aus der Studie von 2004: Schwachstellen im Deichschutzsystem,
Hochwasserschutz in Köln? Nur bedingt. Bei EHQ befindet sich der Wasserstand auf Bootshöhe
Autor:

H.-Peter Feldmann aus Xanten

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