Corona-Trend Kontaktlose Zahlung: Praktisch, aber riskant?

"Mit Karte, bitte“ – immer weniger Kunden zahlen aus Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus an den Kassen von Supermärkten und Händlern bar. Der Trend geht zur Kartenzahlung, und zwar am liebsten kontaktlos. Ob mit Girokarte, Kreditkarte oder dem Smartphone - kontaktloses Bezahlen ist vielfältig möglich, meistens auf Grundlage der „Near Field Communications“-Technologie (NFC). Wenn der Kunde bezahlen möchte, hält er sein NFC-fähiges Smartphone oder die Kredit- oder Girokarte mit NFC-Chip bis zu einem Abstand von einigen Zentimetern an das Lesegerät, und schon wird der Betrag abgebucht.

David Riechmann, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW, beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die angesagte Bezahlmethode:

Bis zu welcher Summe kann man an der Kasse kontaktlos bezahlen?
Bisher waren in Deutschland meist nur Zahlungen bis 25 Euro ohne PIN oder anderweitige Freigabe (Fingerabdruck, Gesichtsscan) möglich, auch wenn die Vorgaben der EU kontaktlose Zahlungen bis zu 50 Euro ermöglichen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Deutsche Kreditwirtschaft aber beschlossen, die Grenze entsprechend anzuheben. Nach einer kurzen Umsetzungsphase sollte es inzwischen allen Kunden mit NFC-tauglichen Karten oder Smartphones möglich sein, bis zu 50 Euro kontaktlos zu bezahlen.

Ist dies auch mehrfach hintereinander problemlos möglich?

Ja, aber zur eigenen Sicherheit gibt es Begrenzungen. Der Betrag der vorherigen Zahlungsvorgänge seit der letzten Freigabe mit PIN darf insgesamt maximal 150 Euro betragen bzw. die Anzahl der vorherigen Zahlungen seit der letzten Freigabe nicht fünf Vorgänge übersteigen. Es kann also auch bei der Kontaktloszahlung ab und zu notwendig werden, eine Freigabe zu erteilen. So wird sichergestellt, dass der Kontoinhaber die Zahlungen alle selbst auslöst und das Konto nicht missbräuchlich leer geräumt werden kann.

Wer trägt den Schaden, sollte die Karte unberechtigt von Dritten eingesetzt werden?
Wenn das Konto eines Kunden durch Missbrauch einer Kontaktloszahlung belastet wird, übernimmt die Bank den Schaden.

Worauf sollte man bei der kontaktlosen Zahlung achten?

Trotz der genannten Sicherungsgarantie durch die Bank ist es wichtig, beim Einsatz des Smartphones oder der Karte umsichtig zu bleiben. Sollte die Eingabe des PINs notwendig werden, diesen verdeckt eingeben. Das gilt ebenso für das Freischalten des Telefons durch einen Entsperrcode. Auch die regelmäßige Kontrolle der Kontoauszüge bleibt sinnvoll. Unrechtmäßige Buchungen sollten sofort gegenüber der Bank angezeigt, die Karte gesperrt werden. Sollte die Girokarte betroffen sein, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, auch die Karte für das elektronische Lastschriftverfahren bei der Polizei zu sperren (KUNO). Und wenn das Smartphone verloren geht, sollte man daran denken, dass dort womöglich Zahlungsdaten hinterlegt sind und genau so handeln, als hätte man eine Karte verloren.

Manche Verbraucherinnen und Verbraucher möchten die NFC-Funktion vielleicht gar nicht nutzen. Was können sie tun?
Die neue Generation von Zahlungskarten unterstützt regelmäßig die NFC-Funktion. Wer diese zum Beispiel aus Sicherheitsbedenken nicht haben möchte, kann den NFC-Chip bei manchen Banken deaktivieren lassen. Andere Finanzinstitute bieten diesen Service leider nicht an. Dann kann der Kartenbesitzer die NFC-Funktion durch eine entsprechende Schutzhülle unterbinden. Auch manche neueren Geldbörsen können einen solchen Schutz gewährleisten.

Weitere Informationen rund um mobiles Bezahlen finden Sie hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/mobil-bezahlen

Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu akuten Verbraucherfragen erhalten Sie in der  örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW in Schwerteauch in Corona-Zeiten.

Montags und freitags von 09.00 - 14.00 Uhr
mittwochs u. donnerstags von 09.00 - 13.00 Uhr und von 14.30 - 18.00 Uhr

telefonisch unter 02304 - 94 226 0
oder per E-Mail an schwerte@verbraucherzentrale.de

Selbstverständlich können Anfragen auch schriftlich gestellt werden und die notwendigen Unterlagen für eine Beratung/Vertretung, falls diese erforderlich wäre oder bereits erfolgt ist, per Post geschickt oder in den vor der Beratungsstelle befindlichen Briefkasten eingeworfen werden.

Spezielle Antworten auf Corona-Fragen zur Bewältigung des Verbraucheralltags gibt’s auch bei unserer hierfür eingerichteten Hotline telefonisch unter (02 11) 3399 5845, montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr und online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

Autor:

Simone Höltke (Verbraucherzentrale NRW in Schwerte) aus Schwerte

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