Neuer Schutz vor App-Abzocke Smartphone- und Tabletbesitzer können Sperre einrichten

Abzocke per App – darüber mussten sich bereits viele Smartphone- und Tablet-Besitzer ärgern. Denn die kleinen, oftmals kostenlosen Program­me bergen bisweilen eine fiese Kostenfalle: Werbebanner, die eher unscheinbar Abos für Klingeltöne oder ähnliche Dienste anpreisen. Schon ein unbeabsichtigtes Tippen auf das Banner oder eine sich öff­nende Internetseite kann genügen, um ein kostenpflichtiges Abo zu akti­vieren. Kassiert wird über die monatliche Mobilfunkrechnung, über die viele erstmals von dem angeblichen Vertragsschluss erfahren. Möglich macht die Masche das sogenannte WAP-Billing (WAP = Wireless Appli­cation Protocol) – ein unkompliziertes Bezahlen per Smartphone, bei dem keine Konto- oder Kreditkartendaten mehr angegeben werden müssen. Bereits beim Antippen des Werbebanners wird die Rufnummer des Verbrauchers automatisch übermittelt. Mit der können die Abzocker den Mobilfunkanbieter erkennen und einen Zahlungsvorgang für das angebotene Abo auslösen. „Eine Neuerung im Telekommunikations­gesetz hilft jetzt, die App-Abzocke von vornherein zu unterbinden oder möglichst schadlos wieder aus der Nummer herauszukommen“, weiß Angelika Weischer von der Verbraucherzentrale NRW in Schwerte. Sie erklärt, wie der neue Schutz funktio­niert:
Sperre einrichten: Kunden ist es neuerdings per Gesetz gestattet, die Abrechnung derartiger Dienste über die Mobilfunkrechnung zu unterbinden. Dazu sollten sie ihren Mobilfunkanbieter auffordern, dass die Identifizierung ihres Anschlusses für die Inanspruchnahme oder Abrechnung solcher Abo-Fallen kostenfrei gesperrt wird. Wie’s geht, zeigt ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW, den es kostenlos im Internet zum Download (www.vz-nrw.de/handysperre) gibt. Doch Obacht! Wer eine vollständige Sperre verlangt, kann auch keine nützlichen Dienste mehr in Anspruch nehmen, wie die mobile Buchung von Fahrkarten. Wer nicht gänzlich auf WAP-Dienste verzichten möchte, sollte sich daher bei seinem Mobilfunkanbieter informieren, ob eine Teilsperrung eingerichtet werden kann, die nur bestimmte Leistungen wie Abos, Erotikdienste oder Drittanbieter betrifft.
Drahtlosnetzwerke (W-LAN) nutzen: Die Masche zieht nur bei Ge­räten, die per eingelegter SIM-Karte eine Verbindung zum Mobil­funknetz aufbauen. Wer dagegen drahtlos über das heimische Netz­werk (W-LAN) auf das Internet zugreift, ist zumindest in den eigenen vier Wänden geschützt. Das Smartphone sollte so eingestellt sein, dass es zu Hause automatisch vom Mobilfunknetz in das heimische Netzwerk wechselt. Besitzer von Tablets sind nicht betroffen, sofern ihr Gerät keine SIM-Karte enthält.
Rechnung beanstanden: Wer bereits in die Falle getappt ist, kann den entsprechenden Rechnungsposten binnen acht Wochen bean­standen. Die Beschwerde ist an den Anbieter zu richten, dessen For­derung bestritten wird. Über dessen Identität muss der Rechnungs­steller informieren. Über den Rechnungssteller kann auch die Über­weisung des strittigen Betrags gestoppt oder die bereits eingezoge­ne Lastschrift zurückgeholt werden. Auch dabei hilft ein Musterbrief, den es unter www.vz-nrw.de/telefonrechnung-1 im Internetauftritt der Verbraucherzentrale NRW zum Herunterladen gibt. Wichtig: Unbe­strittene Rechnungsposten sollten Kunden wie gewohnt zahlen, um keine Sperre des Anschlusses zu riskieren.
Abo beenden: Jedes unerwünschte Abo, das auf der Mobilfunk-Rechnung auftaucht, sollte beim Anbieter gestoppt werden. Und zwar unabhängig davon, ob man die Abrechnung für rechtmäßig hält. Das verhindert, dass die Entgelte auch im nächsten Monat auf der Mobilfunkrechnung erscheinen. Kann das Abo nicht einfach über die Internetseite des betroffenen Anbieters beendet werden, geht man mit einem Einwurf-Einschreiben auf Nummer sicher.

Rechtlichen Rat zu den neuen Regelungen im Telekommunikationsge­setz gibt es in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW am Westwall 4 in Schwerte.

Autor:

Simone Höltke (Verbraucherzentrale NRW in Schwerte) aus Schwerte

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