Erneuter Sieg der Hebammen - KKEL GmbH scheitert auch mit der zweiten Kündigungswelle

Rechtsanwalt Martin Löbbecke vertritt die Hebammen.

Gladbeck. Wie ja bereits bekannt, wurde die erste Kündigungsserie aus Dezember 2016 von den verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen komplett zulasten der KKEL GmbH entschieden.

Nunmehr hat die KKEL GmbH eine zweite Kündigungswelle gestartet und den 10 verbliebenen Hebammen eine außerordentliche Beendigungskündigung am 31.März zugestellt, die zum 30. September wirksam werden sollte.

Daraus wird jetzt nichts. Am 26.Juli haben hierzu die beiden ersten Kammertermine vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen stattgefunden. In beiden Verfahren wurde den Kündigungsschutzklagen der Hebammen stattgegeben. Die Kündigungen wurden für unwirksam erklärt und es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Es steht zu erwarten, dass auch die weiteren Kammern des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen in den Anfang September 2017 anstehenden Kammerterminen die Unwirksamkeit der zweiten Kündigungswelle feststellen werden.

Die Vorsitzende der fünften Kammer Renate Schreckling- Kreuz hat sich mit der fünften Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen den Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung in mehreren Punkten angeschlossen.

Sie gab zu bedenken, dass die Probleme für die Durchsetzung der Kündigung der Hebammen auch bei weiteren Verfahren nicht weniger werden. Für die Option des Versuchs einer dritten Kündigung wies sie schon auf die besondere Problematik von Wiederholungskündigungen hin. Daher regte sie an, dass der Aufsichtsrat der KKEL GmbH seinen Standpunkt noch einmal überdenkt und wirtschaftlich vernünftige Abfindungslösungen anbietet.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich auch die anderen Kammern des Arbeitsgerichts dieser Rechtsauffassung anschließen. Davon ist allerdings auszugehen, da die Vorsitzenden sich untereinander vor der ersten Urteilsfindung bereits ausgetauscht haben dürften.

Es bleibt abzuwarten, ob trotz der richterlichen Hinweise auf Bedenken in vielfacher Hinsicht der Krankenhausträger ein Berufungsverfahren einleiten will. Möglicherweise wird die KKEL eine dritte Kündigungserie versuchen.Im besten Fall kehrt man zum Gedanken einer wirtschaftlich vernünftigen Möglichkeit zurück und bietet eine Abfindungslösung an, die den Prozessrisiken gerecht wird.

Aktuell wird die Art und Weise der Behandlung der Hebammen trotz bezahlter Freistellung von der Arbeitspflicht für diese immer schwerer zu ertragen. Die dahinter stehenden Gedanken sind kaum zu ergründen, da die Vorgehensweise in dieser Angelegenheit für die KKEL GmbH und die hinter ihr stehenden Gesellschafter aus dem Bereich der katholischen Kirche immer teurer wird.

Falls jetzt eine dritte Kündigung versucht wird, müsste das Gehalt nunmehr sogar bis zum 31.März 2018 fortgezahlt werden und bei Unwirksamkeit auf der dritten Kündigungswelle weit darüber hinaus. 

Autor:

Lokalkompass Gladbeck aus Gladbeck

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