Beim Schneeräumen stehen auch in Gladbeck die Bürger in der Pflicht

Der heftige Wintereinbruch hat auch viele Gladbecker wieder vor die alljährliche Frage "Ab wie viel Uhr muss der Bürgersteig vor dem Haus eigentlich geräumt sein?" gestellt. | Foto: Pixabay
  • Der heftige Wintereinbruch hat auch viele Gladbecker wieder vor die alljährliche Frage "Ab wie viel Uhr muss der Bürgersteig vor dem Haus eigentlich geräumt sein?" gestellt.
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Gladbeck. Am 2. Adventwochenende und auch am Montag, 11. Dezember, sorgten fast überall in Deutschland starke Schneefälle für winterliche Stimmung und begruben die Landschaft unter einer teils mehrere Zentimeter dicken Schneeschicht.

Sobald aber die die weiße Pracht vom Himmel fällt, stellen sich auch in Gladbeck viele Bürger die Frage aller Fragen: Ab wie viel Uhr muss der Bürgersteig vor dem Haus eigentlich geräumt sein?

Wie der "Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen" hierzu mitteilt, gibt es bislang keinebundesweit einheitliche Vorgabe, die das Schneeräumen auf den Bürgersteigen regelt. Hierzulande beschäftigt sich aber das Straßen- und Weggesetz (StrWG NRW) und vor allem das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) mit der Winterdienstpflicht. Auch viele Städte und Gemeinden geben über die jeweiligen Ortssatzungen Auskunft zu diesem Thema.

Sofern es in der Gemeinde keine Vorgabe zum Winterdienst gibt, gilt allgemein die Regel, dassGehwege an Werktagen von 7 bis 20 Uhr von Schnee und Eis befreit werden müssen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht hingegen erst um 9:00 Uhr.

Gehwege vor dem Grundstücksowie der Zugang zum Haus müssen dabei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeschaufelt werden. Ebenfalls geräumt werden müssen die Wege zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen. Hier reicht allerdings die halbe Breite.

Nach der gängigen Rechtsprechung dürfen Grundstückseigentümer oder Mieter ihre
Winterräumpflicht auch auf den Feierabend verschieben, wenn beispielsweise am Mittag Schneefalleinsetzt. Denn letztlich kann niemand dazu gezwungen werden, während seiner beruflichen Abwesenheit seinen Räumpflichten nachzukommen. Der Gesetzgeber besteht zwar auf einer umfassenden Sorgfaltspflicht für Fußgänger, doch spricht er hier von der Verhältnismäßigkeit und lehnt einen pauschalen „Räumzwang“ ab.

Vermieter und Hausbesitzer haben dieVerkehrssicherungspflicht für ihr Eigentum, können jedoch die Räumpflicht auf die Mieter übertragen. Dies müssen Sie allerdings im Mietvertrag festschreiben.

Aus Gründen des Umweltschutzes sollte auf den Einsatz von Streusalz verzichtet werden – zumal dieVerwendung fast überall verboten ist. Ausnahmen gibt es allerdings bei besonders extremen Witterungsbedingungen und für gefährliche Stellen, wie beispielsweise Steigungen beziehungsweise Gefällstücke. Am besten sollte der geräumte Gehweg mit Sand oder Feinsplitt bestreut werden, damit keine Rutschgefahr besteht. Sobald Schnee und Eis wieder geschmolzen sind, müssen die Reste zusammengefegt werden, damit die Gullys nicht verstopfen.

Unklar ist den Anwohnern oft, wo der geräumte Schnee entsorgt werden darf. Auch hier gibt es eine klare Vorgabe: Rinnsteine und Parkplätze müssen frei bleiben!

Sollte jemand auf dem Gehweg ausrutschen und sich Verletzungen zuziehen, muss der Betroffene übrigens nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Räumflicht nicht nachgekommen ist.

Gerne gibt der Verband Wohneigentum NRW e.V. Auskunft zu allen Themen rund um Haus und Garten. Eine E-Mail an info@wohneigentum.nrw genügt.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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