Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen , die Bi`s /Bürger müssen auch Richtung Bundestag (Wahlen 2017) aktiv werden.

Leider fehlt der Haken bei den Piraten. Im Landtag NRW haben uns unterstützt:
CDU, FDP,DIE LINKE, Piratenpartei. 15/16. Wahlperiode soweit noch im Landtag NRW.
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    CDU, FDP,DIE LINKE, Piratenpartei. 15/16. Wahlperiode soweit noch im Landtag NRW.
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http://www.alles-dicht-in-nrw.de/

Nochmals zur Erinnerung.

Die Ermächtigung für die Bundesländer muss aus dem WHG aufgehoben werden.
Hier müssen wir Richtung Bundestagswahlen 2017 auch noch mal aktiv werden.

Dr. Barbara Hendricks
Seit 17. Dezember 2013: Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode
Drucksache17/10968
12. 10. 2012
Schriftliche Fragen
mit den in der Woche vom 8. Oktober 2012
eingegangenen Antworten der Bundesregierung
133. Abgeordnete
Dr. Barbara Hendricks SPD
 
Gedenkt die Bundesregierung, entsprechend § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dem
Bundesrat einen Verordnungsentwurf zur Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen vorzulegen?
 
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Katherina Reiche
vom 9. Oktober 2012
Die fachlichen und politischen Meinungen zur Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen sind in den Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere gehen die Ansichten über den Umfang der Überprüfung und die Sanierungsfristen deutlich auseinander. Zudem hat eine Abfrage bei den Ländern ergeben, dass diese überwiegend keine Regelungsnotwendigkeit durch den Bund sehen. Seitens des Bundes ist daher derzeit keine bundesweite Regelung beabsichtigt, da eine Zustimmung der Länder im Bundesrat augenblicklich nicht zu erwarten wäre. Bis der Bund auf der Basis des neuen WHG eine Regelung getroffen hat, gelten die landesrechtlichen Regelungen weiter oder können neue landesrechtliche Regelungen erlassen werden, solange sie dem WHG nicht widersprechen. Dies ist durch den neuen § 23 Absatz 3 WHG nunmehr ausdrücklich klargestellt worden.
 Siehe Seite 106
 Quelle:
 
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/109/1710968.pdf
 

Also warum brauchen wir dann den § 23 Abs.3 WHG


 
(3)   Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
 
Durch diese Ermächtigung können die Länder nun gemäß Ziffer 5
„Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen“ (z.B. Dichtheits- bzw. Funktionsprüfungen)
und gemäß Ziffer 7
„Anforderungen an die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind“
entsprechende Rechtsverordnungen erlassen, da der BUND diesbezüglich keine entsprechenden Regelungen treffen will.

Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/whg_2009/gesamt.pdf
Dieser § muss aufgehoben werden.
Seit 17. Dezember 2013: Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks: Lebenslauf
Quelle:
http://www.barbara-hendricks.de/
 
Einmal die Dichtheitsprüfung für NRW absichern. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

http://www.alles-dicht-in-nrw.de/index.php/aktuell-informativ/251-dichtheitspruefung-von-kanalhausanschluessen-bundestag-bundesrat-muessen-bi-s-aktiv-werden

Autor:

Uwe Gellrich aus Recklinghausen

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