Familienpflegegesetz darf Risiken nicht auf Arbeitgeber abwälzen

ZDK Präsident Otto Kenzler | Foto: ZDH
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Eine praxisgerechte Ausgestaltung der Familienpflegezeit fordert Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), in einem Beitrag für das Magazin "Frauen und Politik“ (Juni 2011). Die durch die geplante gesetzliche Regelung entstehenden Risiken dürfen nicht auf die kleinen und mittleren Betriebe abgewälzt werden, so Kentzler.

Der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege kommt in Deutschland angesichts der älter werdenden Bevölkerung in der betrieblichen Personalpolitik eine steigende Bedeutung zu. Wie in allen Branchen sind auch in den Betrieben des Handwerks vor allem die beschäftigten Frauen betroffen. Sie sind es meist, die sich um die Pflege von Familienangehörigen kümmern. Derzeit werden in zahlreichen Betrieben auf freiwilliger Basis flexible Vereinbarungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschlossen, um eine Familienpflegezeit zu ermöglichen. Solche Vereinbarungen sind nach geltender Rechtslage möglich, ohne dass damit zusätzliche finanzielle Risiken entstehen oder bürokratische Hürden überwunden werden müssen. Das Arbeitsrecht bietet Beschäftigten, die pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung betreuen, die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz aus dem Jahr 2008 in Anspruch zu nehmen. Das Pflegezeitgesetz ermöglicht es Arbeitnehmern, kurzfristig der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege naher Angehöriger zu organisieren. Darüber hinaus wird ihnen ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu sechs Monaten eingeräumt, wenn sie häusliche Pflegeaufgaben übernehmen.

Im Rahmen der Diskussion über die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege wird gegenwärtig gefordert, Angehörigen von pflegebedürftigen Menschen die Entscheidung für eine Pflege im häuslichen Umfeld zusätzlich zu erleichtern. Im Februar 2011 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend schließlich einen Vorschlag für ein Gesetz zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, das sogenannte Familienpflegezeitgesetz, vorgelegt. Der Vorschlag schließt an den ersten Formulierungsvorschlag des Ministeriums für ein Familienpflegezeitgesetz vom Oktober 2010 an und soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen, in einem Zeitraum von zwei Jahren mit reduzierter Stundenzahl zu arbeiten und parallel dazu die Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger zu übernehmen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber und Beschäftigte eine Vereinbarung auf vertraglicher Basis über eine Familienpflegzeit von maximal 24 Monaten treffen können. Der Beschäftigte kann dabei seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche senken. Während der Familienpflegezeit ist sein Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt aufzustocken. Die Aufstockung erfolgt zulasten eines bestehenden Wertguthabens des Beschäftigten oder, wenn ein solches nicht in ausreichender Höhe besteht, durch den Arbeitgeber. Zur Finanzierung des Aufstockungsbetrags kann der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. In der Nachpflegephase, in der der Beschäftigte wieder zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehrt, soll der Arbeitgeber die jeweiligen Ratenzahlungen vom Lohn einbehalten und an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zurückerstatten. Gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit muss der Beschäftigte auf eigene Kosten eine sogenannte Familienpflegezeitversicherung abschließen.
Zwar sieht der aktuelle Formulierungsvorschlag zur Familienpflegezeit anders als der vom Oktober 2010 keinen gesetzlichen Anspruch der Beschäftigten auf eine Familienpflegezeit vor. Auch besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung von Wertguthaben nur, wenn Arbeitgeber und der Beschäftigte sich auf eine Familienpflegezeit einigen. Problematisch bleibt aber – und hier sind gerade die kleinen Betriebe des Handwerks besonders betroffen - die geplante Ausweitung des Kündigungsschutzes. So ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und in der Nachpflegezeit grundsätzlich nicht kündigen darf. Nur in Ausnahmefällen soll eine Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde möglich sein. Kündigt der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde aus Gründen, die nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, verliert der Arbeitgeber seinen Anspruch auf Ausgleich des negativen Wertguthabens. Er kann dann lediglich mit einer gegen den Beschäftigten bestehenden Forderung aufrechnen.

Bedenken bestehen vor allem auch im Hinblick auf die ungerechtfertigte Verschiebung des Insolvenzrisikos des Beschäftigten auf den Arbeitgeber, wenn der Beschäftigte aus eigenem Entschluss den Betrieb verlässt. Wenn zu diesem Zeitpunkt das Wertguthaben nicht ausgeglichen ist, keine Übertragung des Wertguthabens auf einen anderen Arbeitgeber stattfindet und auch die Familienpflegeversicherung nicht einspringt, soll der Arbeitgeber von dem Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich verlangen können. Ist der Beschäftigte aber insolvent, gehen die Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers ins Leere. Dieses einseitige Risiko des Arbeitgebers muss korrigiert werden.

Korrekturbedarf besteht schließlich in Bezug auf mögliche Schwierigkeiten, die während der Familienpflegezeit auftreten können. Der Gesetzentwurf legt lediglich für den Fall von Kurzarbeit fest, dass sich der Anspruch des Arbeitgebers auf Einbehaltung von Arbeitsentgelt um den durch die Kurzarbeit reduzierten Arbeitszeitanteil vermindert. Die Nachpflegezeit soll sich dann im gleichen Umfang verlängern. Eine Regelung für eine Langzeiterkrankung des Beschäftigten im Rahmen der Familienpflegezeit findet sich aber zum Beispiel nicht. Es bleibt offen, wie dieser oder ähnliche Fälle geregelt werden können.
Auch der Bundesrat, der am 27.05.2011 zu dem anvisierten Familienpflegezeitgesetz Stellung genommen hat, fordert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf, das Gesetz nachzubessern. Dabei kritisiert der Bundesrat insbesondere die hohen Bürokratiekosten, die kleinen Unternehmen durch das Gesetz entstehen. Auch verweist er darauf, dass kleinen Betrieben die Erfahrung mit Wertguthaben fehlen und sie auf Liquiditätshilfen zur Aufstockung der Löhne und Gehälter angewiesen sind. Nach Auffassung des Bundesrats ist es denkbar, Beschäftigten in Kleinbetrieben optional die Möglichkeit einer direkten Darlehnsaufnahme beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu eröffnen.

Quelle: ZDH

Zu Handwerksthemen finden Sie auch Berichte unter http://malerillu.de, dem Online Magazin der Maler- und Lackierer-Innung Düsseldorf

Autor:

Heiner Pistorius aus Düsseldorf

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