Korruptions- und Geldwäschestrafbarkeit verschärft

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das am 15. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption gebilligt. Die Einwände der Opposition und Literatur seit 2007 wurden nicht wahrgenommen. Kernstücke dieses Gesetzes sind die Ausdehnung der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung in der Privatwirtschaft (§ 299 Strafgesetzbuch, StGB) sowie eine Ausweitung der Tatbestände zur Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) und deren Anwendbarkeit auf Auslandstaten zu Lasten der Arbeitnehmer und zum Schutz der Unternehmen. Das Gesetz, das am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten wird, sieht verschiedene Verschärfungen der Geldwäschestrafbarkeit (§ 261 StGB) vor. Nicht der Staat hat sich besser geschützt; er profitiert nicht.

Die Neufassung von § 299 StGB stößt zum Teil auf erhebliche Kritik, weil es Unternehmen künftig selbst in der Hand haben werden, strafbarkeitsbegründende Pflichten für Ihre Mitarbeiter zu normieren, etwa durch interne Richtlinien. Die Kritiker sehen darin einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG), insbesondere da Außenstehende den internen Pflichtenkreis von Mitarbeitern eines Unternehmens nicht gut genug kennen können.

Die einzige wesentliche Begrenzung der strafbarkeitsbegründenden Pflichten liegt darin, dass sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren und Dienstleistungen stehen müssen.

Folglich kann sich etwa ein Mitarbeiter strafbar machen, der für eine Gegenleistung pflichtwidrig einen Auftrag vergibt, ohne zuvor ein Vergleichsangebot eines Wettbewerbers einzuholen – ohne dass es dabei etwa noch darauf ankäme, ob das Angebot des Wettbewerbers tatsächlich günstiger gewesen wäre.

Bislang erfassen die Straftatbestände Fälle, in denen Einkaufsmitarbeiter für ihr Unternehmen Leistungen eines Anbieters beziehen, obwohl dieser im Vergleich zu Wettbewerbern zwar nicht das günstigste Angebot macht, aber dem Einkaufsmitarbeiter im Gegenzug für die Beauftragung einen persönlichen Vorteil gewährt. Die Rechtsprechung geht dabei von einem weiten Vorteilsbegriff aus. Über sogenannte Kick-Back-Provisionen und sonstige Schmiergeldzahlungen hinaus können auch schon Essenseinladungen oder Weihnachtsgeschenke darunter fallen.

Nach der Reform des § 299 StGB wird der Tatbestand künftig – nach dem sogenannten Geschäftsherrenmodell – auch Vorteile erfassen, die einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens ohne dessen Einwilligung als Gegenleistung für die künftige Verletzung einer gegenüber dem Unternehmen bestehenden Pflicht gewährt werden. Auf Antrag des Unternehmens wird der Tatbestand verfolgt.

Der Schutz der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit. entsprechende Entwürfe z.B. die BtDrs. 18/3039 und 18/3043 aus 2014, zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, wurden im Bundestag abgelehnt.

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

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