Hartz IV: Kindergeld-Rückzahlung muss eventuell erlassen werden

Kindergeld wird bei Hartz-IV-Beziehern, anders als bei anderen, in voller Höhe aufgerechnet. Während das Kindergeld bei Erwerbstätigen tatsächlich die Einkommensverhältnisse spürbar verbessert, wird das Existenzminimum Erwerbsloser fortan aus zwei Kassen zusammengestückelt. Mehr wird es nicht. Je nach Alter der Kinder und jungen Erwachsenen bis vierundzwanzig Jahren zwischen 229,00 € und 313,00 €.
Wenn Kindergeld gezahlt wird, gibt es weniger Sozialgeld. Besteht kein Anrecht auf Kindergeld, zahlt die Sozialkasse.

Probleme entstehen regelmäßig, wenn die Kindergeldkasse entweder gar nicht zahlt, das Jobcenter jedoch die Sozialleistungen kürzt oder auch wenn die Jobcenterbescheide Kindergeldleistungen korrekt einrechnen, die Familienkasse diese aber nachträglich zurückfordert.

Über einen Fall unrechtmäßig geleisteter Kindergeldzahlungen hat das
Finanzgericht Düsseldorf (Az: 16 K 3046/13 AO) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 6. März 2014 zugunsten des Klägers entschieden.

„Vorliegend erhielt ein Empfänger von Arbeitslosengeld 2 zunächst einmal Kindergeld, weil er keinen Ausbildungsplatz hatte und den Vermittlungsbemühungen der Jobagentur zur Verfügung stand. Als die Familienkasse nach etwa einem Jahr erfuhr, dass er sich aus der Berufsberatung abgemeldet hatte – und ihm daher seitdem kein Kindergeld mehr zustand- forderte sie dieses zurück. Dabei handelte es sich um einen Betrag in Höhe von 2002 Euro. Der Leistungsempfänger beantragte daraufhin den Erlass. Dabei berief er sich darauf, dass er dadurch einen großen Nachteil hat. Dieser ergibt sich daraus, dass die Jobagentur ihm das Arbeitslosengeld 2 aufgrund des bezogenen Kindergeldes unwiderruflich gekürzt hat. Die Familienkasse sah hierin keinen hinreichenden Grund, weil dem Antragsteller schwere Meldeversäumnisse vorzuwerfen seien. Dass er infolge der mit der Zahlung vom Kindergeld verbundenen Kürzung von Hartz IV doppelt belastet werde sei sein Pech.“
juraforum.de

„Juraforum.de“ rät Hartz IV-Beziehern dazu, bei einer Kindergeld-Rückforderung immer einen Billigkeitsantrag zu stellen. Als Rechtsgrundlage gelte die Vorschrift von § 227 Abs. 1 AO. Betroffene sollten zudem Rat bei einem Spezialisten suchen.
gegen-hartz.de

Bereits am 26.05.2008 hatte das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 10 (27) AS 265/07)
einer Klage gegen das Jobcenter Märkischer Kreis stattgegeben, nachdem die Behörde Kindergeldzahlungen in Höhe von 1150 € zu Unrecht zurückgefordert hatte. In der Urteilsbegründung hieß es:

„Die Bescheide der Beklagten waren daher wegen mangelnder Bestimmtheit gemäß § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig und daher aufzuheben.“
beispielklagen.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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