Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Schöffen werden gesucht

Foto: Symbolfoto / LK-Archiv

Im ersten Halbjahr 2023 sind bundesweit wieder die Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 zu wählen.

In Gevelsberg werden insgesamt zwölf Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Schwelm beziehungsweise Landgericht Hagen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Daneben werden noch weitere fünf Frauen und Männer als Jugendschöffen für die Jugendkammer des Landgerichtes Hagen beziehungsweise das Jugendschöffengericht Schwelm gesucht. Für die Übernahme des Amtes sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Bewerber müssen zu Beginn der Wahlperiode am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre als sein und ihren Wohnsitz in Gevelsberg haben. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige, wie Richter, Polizeibeamte oder Bewährungshelfer, sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Grundfähigkeiten

Neben diesen formalen Voraussetzungen sollen die Bewerber aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen und auch eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Menschenkenntnis, Lebenserfahrung und Verantwortungsbewusstsein gehören ebenso dazu, denn jedes Urteil, das gesprochen wird, haben die Schöffen mit zu verantworten. Sie sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch, haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Für die Jugendschöffen ergibt sich noch eine weitere gesetzliche Voraussetzung: Sie sollen „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren“ sein. Über die Aufnahme in die Liste der Schöffen entscheidet der Rat und für die Jugendschöffen der Jugendhilfeausschuss der Stadt Gevelsberg in nicht-öffentlicher Sitzung. Nähere Informationen zu diesem Thema und Bewerbungsformulare findet man im Internet unter www.gevelsberg.de und www.schoeffenwahl.de.

Bewerbungsformulare

Bewerbungsformulare sind aber auch an der Bürgerinformation im Rathaus erhältlich. Die Stadtverwaltung bittet, die Bewerbungen bis zum 31. März an die Stadt Gevelsberg Rathausplatz 1 58285 Gevelsberg - zu Händen Herrn Waletzko (Schöffen in allgemeinen Strafsachen/ gegen Erwachsene) oder - zu Händen Herrn Engelen (Jugendschöffen) zu senden.

Autor:

Lokalkompass Schwelm aus Schwelm

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