Führerschein mit 17

Bereits seit dem 19.04.2004 konnten 17-jährige Fahranfänger in Teilen von Niedersachsen mit einer durch das Land erteilten Ausnahmegenehmigung an dem Modellversuch "Begleitetes Fahren" teilnehmen. Mit einer modifizierten Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung und dem Straßenverkehrsgesetz wurde am 15.08.2005 die Grundlage für eine bundesweit einheitliche Einführung des Führerscheins mit 17 geschaffen.

Ausgangslage

Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis mit 17 ist die erfolgreiche reguläre Führerscheinprüfung in Theorie und Praxis. Fahrten mit der Fahrerlaubnis mit 17 sind an gewisse „Auflagen“ gebunden. So sind Fahrten nur in Begleitung einer namentlich benannten Person (mindestens 30 Jahre alt, in Besitz der Fahrerlaubnis für Pkw, nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister, weniger als 0,5 o/oo Alkohol) erlaubt. Verstößt der Fahranfänger gegen die Auflage, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilt werden.

Näheres unter http://WWW.begleitetes-fahren.de/

Bedeutung für die Kraftfahrtversicherung

Für Jugendliche bietet die Phase des begleiteten Fahrens die Chance, Fahrerfahrung zu sammeln, jedoch dabei nicht allein zu sein. Natürlich ist es abhängig von der Begleitperson, wie viel Gelegenheit der Jugendliche erhält, Fahrerfahrung zu sammeln. Discobesuche oder Fahrten unter Alkoholeinfluss finden vielleicht gar nicht statt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt dann die "Auflage", nur in Begleitung zu fahren. Inwieweit sich solche 18-jährige im Straßenverkehr besser verhalten als gleichaltrige Fahranfänger, die zuvor keine Phase des begleiteten Fahrens hatten, wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen.

In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht auch bei einem Verstoß gegen die "Auflagen“ Versicherungsschutz. In der Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung wurde (ab AKB 04.05 Quelle Gothaer) eine neue Obliegenheit eingeführt, nach der das Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Begleitperson verwendet werden darf. Das Gleiche gilt, wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann.

Geben Sie auf jedenfall eine MItteilung an Ihre Gesellschaft raus was das begleitende Fahren angeht.

Autor:

Frank Schäfer aus Hemer

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