Polizei Langenfeld stellte Alkoholgeruch im Atem fest
0,3 Promille bei 18-jährigem Autofahrer in der Probezeit

Am nächtlichen Sonntagmorgen, 1. März, gegen 0.35 Uhr,
stoppte die Langenfelder Polizei einen schwarzen PKW Mercedes A180 auf der
Düsseldorfer Straße in Langenfeld, weil den Beamten zuvor erkennbare
Schlangenlinien in der Fahrweise des Mercedes aufgefallen waren.

Es gilt 0,0 Promille

Bei der Kontrolle des Mercedes-Fahrers aus Langenfeld stellten die Beamten Alkoholgeruch
in der Atemluft des Mannes fest. Ein deshalb durchgeführter Alkoholtest ergab
einen Wert von mehr als 0,3 Promille (0,18 mg/l). Nicht viel, würde vielleicht
so mancher Uneingeweihte sagen, jedoch ein festgestellter Alkoholwert über 0,3
Promille und parallel dazu festgestellte Ausfallerscheinungen in der Fahrweise
des Angetrunkenen, führen in der Regel immer sofort zur Einleitung eines
Strafverfahrens. Für den kontrollierten Fahrzeugführer in diesem Fall hätte aber
sogar ohne Ausfallerscheinungen schon die 0,0-Promille-Grenze gegolten, denn bei
dem alkoholisierten jungen Mann handelte es sich um einen 18-jährigen
Fahranfänger in der Probezeit.

Strafverfahren eingeleitet

Ein Strafverfahren wurde eingeleitet, die ärztliche Entnahme einer Blutprobe
angeordnet und durchgeführt. Den Führerschein konnte die Langenfelder Polizei
noch nicht sofort sicherstellen, da der Beschuldigte das Dokument nicht
mitführte. Ihm wurde deshalb aber besonders eindringlich jedes weitere Führen
von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen untersagt. In Sachen Führerschein
gilt hier aber auch wieder einmal der Volksmund: "Aufgeschoben ist nicht
aufgehoben!".

Regelung für Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren

Unabhängig von der in diesem Fall festgestellten Alkoholisierung mit
Ausfallerscheinungen und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in
diesem Zusammenhang auch kreisweit noch einmal allgemein alle jungen
Fahrzeugführer ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche für
Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer
als solch ein junger Fahrer bei Trunkenheitsfahrten (auch ohne Unfall oder
allgemeine Ausfallerscheinungen) erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe
von 200,- bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im
Flensburger Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der
Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere zwei Jahre
und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet. Dann
gilt die Null-Promille-Regel auch wieder erneut weitere zwei Jahre. Außerdem
gelten natürlich auch für junge Fahrerinnen und Fahrer alle weiteren allgemeinen
Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und Geldbuße ab 0,5 Promille sowie
Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter
Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.

Gesetzes-Auszug

In § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) Absatz 1 heißt es: Ordnungswidrig handelt,
wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als
Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich
nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks
steht.

Autor:

Stefan Pollmanns aus Langenfeld (Rheinland)

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