Neue Regelungen für Sport in Kraft getreten
Gemeinsame Sportausübung im Freien möglich

Alleine oder in einer Personengruppe bestehend aus zwei Haushalten darf draußen wieder Sport betrieben werden. | Foto: Krusebild
  • Alleine oder in einer Personengruppe bestehend aus zwei Haushalten darf draußen wieder Sport betrieben werden.
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Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Damit ergeben sich auch einige Änderungen für den Bereich Sport. In Recklinghausen gelten aktuell noch die Regelungen für die Sieben-Tages-Inzidenz von über 50, also Inzidenzstufe 3.
Die neue Verordnung unterscheidet nicht mehr zwischen dem Sporttreiben auf ausgewiesenen Anlagen und im öffentlichen Raum.
Das heißt, dass die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und auch Wettkampf im Freien zulässig ist. Der Kontaktsport in einer Gruppe von maximal 25 Personen bis einschließlich 18 Jahre und mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ist erlaubt.
Der kontaktfreie Sport ist ebenfalls zulässig – in einer Gruppe von bis zu 25 Personen ohne Altersbegrenzung. Darüber hinaus können Sportbegeisterte selbstverständlich alleine oder in einer Personengruppe bestehend aus zwei Haushalten ihrer Lieblingsbetätigung nachgehen.
Weiterhin gilt: Genesene und vollständig Geimpfte werden nicht mitgezählt.

Mindestabstand von fünf Metern

Die Sportler müssen allerdings beachten, dass zwischen den Personen beziehungsweise Personengruppen, die gleichzeitig unter freiem Himmel Sport treiben, dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten ist.
Rehabilitationssport, der ärztlich verordnet ist und unter ärztlicher Betreuung beziehungsweise Überwachung stattfindet, ist mit dem genannten Mindestabstand zwischen den Teilnehmern zulässig. Sollte dieser in geschlossenen Räumen stattfinden, benötigen die anwesenden Personen einen zertifizierten, negativen Schnelltest beziehungsweise müssen vollständig geimpft oder genesen sein.

Zuschauer müssen negativ getestet sein, beziehungsweise Immunisierung nachweisen

Auch Zuschauer dürfen unter freiem Himmel auf den Sportanlagen dabei sein, wenn sie negativ getestet sind beziehungsweise ihre Immunisierung nachweisen können.
Das Land NRW nimmt an dieser Stelle eine Unterscheidung vor: Es sind bis zu 100 Personen zulässig, wenn die einfache Rückverfolgbarkeit – also die Erhebung der Kontaktdaten mit Zeitangaben – sichergestellt ist. Es können sogar bis zu 500 Personen auf festzugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen teilnehmen, wenn eine besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden kann. Konkret heißt das, hier müssen Kontaktdaten mit Zeitangaben erhoben werden und es muss ein Sitz- beziehungsweise Stehplan vorliegen, aus dem ersichtlich ist, welcher Zuschauer wo saß oder stand.

Sportfeste bleiben untersagt

Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen bleiben weiterhin untersagt. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden und Duschen ist unzulässig. Die Regelungen zu Hygiene, Abständen und Kontaktnachverfolgung mit vierwöchiger Aufbewahrungspflicht gelten weiterhin.

Autor:

Lokalkompass Kreis RE aus Recklinghausen

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