Pflicht für Eigentümer
Für die Verkehrssicherheit Überwuchs entfernen

Überwuchs muss vom Grundstückseigentümer beseitigt werden. Das gilt auch im Lichtraumprofil (2,50 Meter über Gehwegen und 4,50 Meter über Straßen). | Foto: Symbolbild: Stadt Schwerte
  • Überwuchs muss vom Grundstückseigentümer beseitigt werden. Das gilt auch im Lichtraumprofil (2,50 Meter über Gehwegen und 4,50 Meter über Straßen).
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Die Stadt Sprockhövel ist für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zuständig. Um dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, werden in regelmäßigen Abständen Kontrollen durch einen Straßenbegeher durchgeführt.

In der jetzigen vegetationsfreundlichen Witterung kommt es vermehrt vor, dass Anpflanzungen von Grundstücken in das Lichtraumprofil der jeweiligen Straße hineinwachsen und dadurch der öffentliche Verkehr behindert oder gefährdet wird. Natürlich kann diese Behinderung auch von einem städtischen Grundstück ausgehen. Sollte dies festgestellt werden, bittet das Sachgebiet Tiefbau der Stadtverwaltung um eine entsprechende Mitteilung, damit der Überwuchs umgehend beseitigt werden kann.

Überhang beseitigen

Gerade jetzt gehört die Gartenpflege für die meisten Grundstückseigentümer zu den häufigsten Freizeitbeschäftigungen. Dabei sollte jedoch vor allem bei Grundstücken, die an einen Gehweg, Radweg, an einer Straße oder andere öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, daran gedacht werden, überhängende Äste und anderen Überwuchs regelmäßig zu beseitigen. Für die Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Verkehrsflächen kommt es zu Behinderungen, manchmal aber auch wegen mangelnder Sicht, zu Gefährdungen. Besonders gefährdet sind Kinder, die bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen.

Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und können im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.

Anpflanzungen (hier speziell Hecken, lebende Zäune) dürfen nicht in Gehweg und Fahrbahn ragen bzw. hineinwachsen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Sichtbehinderung) beeinträchtigen. Der Verkehr auf den Gehwegen darf weder gefährdet noch erschwert werden. Vor allem müssen Verkehrszeichen und andere Verkehrsanlagen sowie Schilder mit Straßennamen ungehindert zu sehen sein. 

Kein Verbot von Pflegeschnitten

Weiterhin ist es überaus wichtig, dass Feuerwehr- und Rettungswagen bei Einsätzen ungehindert und auf dem schnellsten Wege zum Einsatzort gelangen können. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass Pflegeschnitte das ganze Jahr über durchgeführt werden dürfen. Pflegeschnitte unterliegen nicht dem Verbot des Landschaftsgesetzes, wonach es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten ist Hecken, Wallhecke, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Autor:

Lokalkompass Hattingen aus Hattingen

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