Sprockhövel
Live-TV-Übertragungen der EM-Spiele in Sprockhövel

Auf Antrag der CDU-Fraktion beschloss der Rat der Stadt Sprockhövel in seiner letzten Sitzung einstimmig, Live-TV-Übertragungen der EM-Spiele in Lokalen mit Außengastronomie in Sprockhövel während der Fußball-Europameisterschaft 2021 zu ermöglichen.

In seinem Antrag führte der CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Christian Waschke aus, dass die Gastronomen lange darauf warten mussten, wieder zu öffnen zu dürfen. Jetzt, da die Infektionszahlen in Land, Kreis und auch in Sprockhövel deutlich sinken, wäre diese Öffnung möglich. Nach Beratung im Stadtrat erfolgte dazu folgender Beschluss einstimmig:

  • Die Spiele der EM werden spätestens um 21 Uhr angepfiffen. Sofern Live-TV-Übertragungen der Spiele in Außengastronomien erfolgen, duldet die Stadt Sprockhövel diese einschließlich möglicher Verlängerungen und Elfmeterschießen. Danach ist die Live-TV-Übertragung sofort zu beenden, um die Anwohner nicht über Gebühr zu belasten. Das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) regelt in § 9 allgemein den Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr; die Außengastronomie ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG bis 24 Uhr erlaubt.
  • Allerdings darf es bei dem Betrieb im Außenbereich auch in dieser Zeit nicht zu erheblichen Belästigungen von unbeteiligten Personen kommen. Daher sind, wie bereits zu den vergangenen internationalen Fußballereignissen, überlaute Musikinstrumente (etwa Vuvuzelas, Trommeln, Tröten etc.) verboten.
  • Die/der Betreiber*in hat einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImschG bei der Ordnungsbehörde für die Veranstaltungen „Public Viewing“ während der Fußball EM 2021 zu stellen. Die Genehmigung kann 1. gegen eine Gebühr von 25 € oder alternativ 2. gebührenfrei erteilt werden.
  • Bildschirme sind so auszurichten und zu fixieren, dass sie die Übertragungen zwar in die Außengastronomie hinein zeigen, aber Passant*innen und der Kraftfahrzeugverkehr nicht dazu verleiten, das Spiel zu verfolgen. Die Vorgaben der jeweils aktuell gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind konsequent von Wirt*innen sowie deren Gästen einzuhalten.
  • Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der Abstandsregeln, was für die Anordnung der Tische und Stühle innerhalb der genehmigten Außengastronomie entscheidend sein kann. Die einfache Rückverfolgbarkeit und die stetige Maskenpflicht für das Personal und für Gäste nach Verlassen ihres Sitz-/Stehplatzes sind ebenfalls zu beachten.
Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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